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Hinweisgeberschutzgesetz für den Mittelstand Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen bis zum 17. Dezember 2023 handelnBis zum 17. Dezember 2023 müssen Unternehmen ab 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nun ebenfalls interne Meldestellen eingerichtet haben, an die sich Beschäftigte, die Rechtsverstöße melden wollen, wenden können.
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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen, das nun kurzfristig in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht und zeitnah von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden soll. Kern dieses Vorhabens ist eine Option für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer. Damit sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessert werden.
Hintergrund
Aktuell werden Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften anderseits in Deutschland nach grundlegend unterschiedlichen Prinzipien besteuert. Ein ganz wesentlicher Aspekt ist, dass das Ergebnis bei einer Personengesellschaft grundsätzlich im Jahr der Entstehung bei den Gesellschaftern der Besteuerung unterworfen wird und zwar unabhängig davon, ob das Ergebnis von den Gesellschaftern entnommen wird oder aber in der Personengesellschaft belassen wird. Dagegen unterliegen Gewinne einer Kapitalgesellschaft zunächst bei dieser der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag), was einer Steuerbelastung von – je nach Gewerbesteuer-Hebesatz – ca. 30% entspricht. Eine weitere Belastung auf Ebene der Gesellschafter erfolgt nur und erst dann, wenn die Gewinne der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden.
Zwar können auch Personengesellschaften im Fall der Nichtentnahme von Gewinnen die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes beantragen, welchem erst bei späterer Entnahme eine weitere Belastung folgt. Diese Regelung des § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) ist allerdings in der Praxis nur schwer anzuwenden und führt vielfach nicht zu einer Belastung, die der einer Kapitalgesellschaft vergleichbar ist. Aus diesem Grund wurde bereits länger diskutiert, für Personengesellschaften eine Option zur Körperschaftsteuer einzuführen. Im Kern würde dies bedeuten, dass gesellschaftsrechtlich unverändert eine Personengesellschaft weiterbesteht, diese aber steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft und die Gesellschafter der Personengesellschaft dann steuerlich wie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden. Damit könnten diese optierenden Personengesellschaften bei Nichtentnahme der Gewinne die vergleichsweise günstige Steuerbelastung der thesaurierenden Kapitalgesellschaft nutzen.
Vorgesehene Option zur Körperschaftsteuer
Auf Antrag sollen für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden. Damit würde diese Personengesellschaft (wie eine Kapitalgesellschaft zwingend) der Gewerbesteuer unterliegen und daneben der Körperschaftsteuer. Die Gesellschafter würden im Falle der Entnahme von Gewinnen diese als Kapitaleinkünfte besteuern. Bei Nichtentnahme erfolgt insoweit (zunächst) keine Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter.
Leistungsvergütungen zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter würden wie bei Kapitalgesellschaften behandelt. Diese würden also steuerlich anerkannt und mindern mithin das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft und führen beim Gesellschafter bei Geschäftsführergehältern zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, bei Kapitalüberlassung zu Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Leistungsvergütungen der optierenden Personengesellschaften stehen dann wie bei Kapitalgesellschaften unter dem Vorbehalt der Fremdüblichkeitsprüfung, sodass ggf. die verdeckte Gewinnausschüttung als Korrekturinstrument zum Einsatz kommt.
Der „Eintritt“ in die Option zur Körperschaftsteuer soll ertragsteuerlich wie ein (fiktiver) Formwechsel behandelt werden. Damit kann die Option grundsätzlich ohne Aufdeckung stiller Reserven, also zu steuerlichen Buchwerten erfolgen. Allerdings sind wie bei einem tatsächlichen Formwechsel wesentliche Betriebsgrundlagen des sogenannten Sonderbetriebsvermögens – also beispielsweise an die Personengesellschaft überlassene Grundstücke – in die Gesellschaft zu übertragen. Und für etwaige bislang in der Personengesellschaft nach § 34a EStG ermäßigt besteuerte, nicht entnommene Gewinne löst der fiktive Formwechsel nach dem aktuellen Stand des Gesetzesentwurfs unmittelbar die Nachversteuerung aus.
Vorteile vor allem für thesaurierende ertragreiche mittelständische Unternehmen
Ob eine solche Option zur Körperschaftsteuer im konkreten Fall sinnvoll ist, bedarf einer eingehenden Analyse. Es ist ein steuerlicher Rechtsformvergleich anzustellen. Im Falle der Option sind vorbereitende Prüfschritte vorzunehmen, wie etwa die Überprüfung der steuerlichen Sinnhaftigkeit von Leistungsvergütungen, die Angemessenheit solcher Vergütungen und es ist eine Analyse des Sonderbetriebsvermögens durchzuführen. Auch kann das Vorhandensein von steuerlichen Ergänzungsbilanzen von Bedeutung sein, da beispielweise Abschreibungspotenzial einer positiven Ergänzungsbilanz mit der Option zwar nicht verlorengeht, jedoch dann steuerlich bei der Kapitalgesellschaft steuerwirksam wird und damit im Ergebnis allen Gesellschaftern zugewiesen wird.
Andererseits bietet die Option insbesondere für ertragreiche mittelständische Unternehmen eine sehr sinnvolle Möglichkeit, die gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der Personengesellschaften mit der -vergleichsweise- günstigen Thesaurierungsbelastung der Kapitalgesellschaft zu verbinden.
Unsere Experten verfolgen den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens und beraten Sie gerne über die neu eröffneten Möglichkeiten!
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