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Umsatzsteuer

Neues BMF Schreiben: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Das BMF hat kürzlich sein in der Praxis lange erwartetes Schreiben zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen veröffentlicht. Damit sollen die Erkenntnisse aus verschiedenen EuGH-Urteilen – v.a. in den Rechtssachen Senatex (C-518/14) und Barlis 06 (C-516/14) – sowie aus der entsprechenden BFH-Rechtsprechung in die Verwaltungsauffassung eingearbeitet werden.

Die folgenden Punkte gilt es aus unserer Sicht besonders zu beachten:

  • Laut BMF kommt ein Vorsteuerabzug ohne Rechnung nicht in Betracht. Daher muss der Fall einer fehlenden Rechnung von dem Fall der unrichtigen Rechnung abgegrenzt werden.
  • Liegt eine Rechnung vor, die nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug dennoch möglich sein, sofern der Steuerpflichtige durch objektive Nachweise belegen kann, dass er eine Leistung für sein Unternehmen bezogen hat, für diese der Vorsteuerabzug möglich ist und dass er die Umsatzsteuer tatsächlich entrichtet hat. Ein Verweis aus der Rechnung auf die jeweils anderen Informationsquellen wird durch das BMF entgegen der bisherigen Auffassung nicht mehr verlangt. Mindestanforderung ist jedoch der offene Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung oder zumindest in einer Rechnungskopie.
  • Fehlende und unrichtige Angaben können grundsätzlich berichtigt werden. Die Stornierung und Neuausstellung einer Rechnung steht laut BMF dabei einer Rechnungsergänzung gleich.
  • Berichtigte Rechnungen können laut Verwaltungsauffassung nur dann Rückwirkung entfalten, wenn die ursprüngliche Rechnung bereits Angaben zum Rechnungsausteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt (Netto-Entgelt) und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthielt und diese Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend waren, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Insbesondere kann der offene Ausweis von Umsatzsteuer nicht durch die Angabe von Netto- und Bruttoentgelt allein ersetzt werden.
  • Bei fälschlicher Anwendung der Regelungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) und somit einer ursprünglichen Rechnung ohne Steuerausweis weicht das BMF von seinen Grundsätzen jedoch ab und lässt eine Rückwirkung trotz erstmaligem Steuerausweis in der berichtigen Rechnung zu.
  • Die Rückwirkung von Rechnungskorrekturen gilt sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Dies sollte insbesondere bei Vorsteuervergütungsverfahren berücksichtigt werden, bei denen unrichtige Rechnungen bisher die Möglichkeiten eines neuen Verfahrens im Folgejahr eröffnen konnten.

Grundsätzlich ist das veröffentlichte BMF-Schreiben zu begrüßen, da es eine lang andauernde Unsicherheit zur Verwaltungssicht auf die oben genannten Urteile beseitigt. Dennoch ergeben sich aus dem Schreiben weitere Unklarheiten und Unsicherheiten für die Praxis.

Gern stehen wir Ihnen für detaillierte Informationen und Rückfragen zur Verfügung.

Welche Folgen sich durch die Schlussfolgerungen des BMF insbesondere für die öffentliche Hand sowie Non-Profit-Einrichtungen ergeben lesen Sie hier.