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Welche Wahl bleibt nach der Wahl?

Nach der Bundestagswahl 2021 spricht viel für eine Regierungsbildung aus SPD, Grünen und FDP als Koalitionspartner. Vor dem Hintergrund des Wahlausgangs erreichen uns zurzeit verstärkt Fragen nach möglichen Veränderungen in der Immobilen und Kapitalbesteuerung, beim Wegzug ins Ausland sowie zu Verschärfungen in der Erbschaftsteuer und der (Wieder-) Einführung einer Vermögensteuer beziehungsweise Vermögensabgabe. Dazu möchten wir Ihnen nachfolgend unsere Einschätzung geben.

Veränderungen in der Immobilienbesteuerung bei der 10-jährigen Spekulationsfrist für nicht selbst genutzte Privatimmobilien

In den Parteiprogrammen sind Verschärfungen für die sogenannte Spekulationsfrist vorgesehen, wonach entweder eine Verlängerung der erforderlichen Besitzzeit auf bis zu 15 Jahre oder aber eine vollständige Abschaffung der Steuerbefreiung eingeführt werden sollte. Aufgrund des Rückwirkungsverbotes stehen verfassungsrechtliche Hindernisse diesen angedachten Steueränderungen entgegen. Sollte es zu Änderungen mit Wirkung für zukünftige Wertsteigerungen kommen, könnten potenzielle Steuerverschärfungen durch Gegenmaßnahmen abgemildert werden.

Steuererhöhung in der Kapitalbesteuerung

Als ein sehr umkämpftes Thema in der Politik wird immer wieder die Abschaffung der Abgeltungsteuer diskutiert beziehungsweise zumindest eine Regelbesteuerung für Zinsen. Bei diesen Diskussionen wird verkannt, dass eine steuerliche Vorbelastung der Kapitalerträge auf Ebene zum Beispiel der Kapitalgesellschaften erfolgt, sodass eine Rechtsformneutralität der Besteuerung von Kapitaleinkünften nicht gewährleistet ist.

Droht eine Reform der Erbschaftsteuer?

In dem Ergebnispapier der Sondierungsgespräche zwischen SPD, Grünen und FDP, das die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen markierte, wurde festgehalten, dass keine neuen Substanzsteuern eingeführt und die Einkommen-, Unternehmen- und Umsatzsteuern nicht erhöht werden sollen. Zu Irritationen hat die anschließende Äußerung von Norbert Walter-Borjans (SPD-Co-Parteivorsitzender) geführt, der eine Veränderung bei der Erbschaftsteuer nicht ausgeschlossen hat. Dem haben die Grünen durch ihren Bundesgeschäftsführer Michael Kellner widersprochen. Auch der FDP-Vorsitzende Christian Lindner hat einer Erhöhung der Erbschaftsteuer eine klare Absage erteilt.

Daher ist eine umfassende Reform der Erbschaftsteuer, wie sie schon vor Jahren von Friedrich Merz (CDU) mit „der Steuererklärung auf dem Bierdeckel“ gefordert wurde, von der neuen Bundesregierung nicht zu erwarten. Zu groß sind die parteipolitischen Unterschiede zwischen den Koalitionspartnern, um eine radikale Reform mit einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Senkung der Steuersätze und Anhebung der Freibeträge auf den Weg zu bringen. Hinzu kommt, dass die neue Bundesregierung derzeit nicht über die für eine Reform der Erbschaftsteuer erforderliche Mehrheit im Bundesrat verfügt. Dass der Reformanstoß, wie in der Vergangenheit geschehen, durch das Bundesverfassungsgerichts erfolgt, ist derzeit nicht absehbar. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Privilegierungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die nach geltendem Recht für bestimmte Bereichsausnahmen wie beispielsweise Wohnungsunternehmen in Anspruch genommen werden können, abgeschafft werden.  

Eine (Wieder-) Einführung der Vermögensteuer beziehungsweise Vermögensabgabe erscheint eher unwahrscheinlich. Zu hoch ist der mit ihrer Erhebung verbundene Aufwand für die Finanzverwaltung im Verhältnis zum tatsächlichen Steueraufkommen.

Ist ein Wegzug ins Ausland die Lösung?

Bei der Wegzugsteuer (§ 6 AStG) kommt es ab dem 1. Januar 2022 zu nicht unerheblichen Verschärfungen für Anteile an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften. Diese gelten bei Wegzug – wie bisher – als veräußert und es kommt zu einer Besteuerung der stillen Reserven in den Anteilen mit Einkommensteuer nach dem Teileinkünfteverfahren. Bisher wurde die Steuer bei Wegzug innerhalb der EU/EWR zinslos und zeitlich unbegrenzt gestundet. Die Stundung fällt nun weg. Die Wegzugsteuer wird sofort fällig und kann nur auf Antrag und ausschließlich gegen Sicherheitsleistung über sieben Jahre verteilt werden.

Wegen dieser Verschärfungen sollten im Vorfeld eines Wegzugs ins Ausland die steuerlichen Auswirkungen analysiert und mögliche Gegenmaßnahmen erwogen werden. Zu den Möglichkeiten, die Wegzugsteuer zu vermeiden, zählt beispielsweise  ein Formwechsel der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Dabei bleibt es aber nicht bei dem reinen Formwechsel: Die inländische Personengesellschaft muss darüber hinaus einer originär gewerblichen Tätigkeit nachgehen oder als Holding bestimmte Leitungsfunktionen erfüllen. In bestimmten Konstellationen, etwa bei einer Schenkung „über die Grenze“, kann die Einräumung einer atypisch stillen Beteiligung sinnvoll sein. Auch hier müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Wegzugbesteuerung sicher ausschließen zu können. Daneben kommen bei Wegzugsüberlegungen verstärkt Familienstiftungen ins Spiel. Unabhängig davon, dass eine Familienstiftung eine völlig andere Qualität als eine Familiengesellschaft hat, bietet sie den Vorteil, dass sie auch vor einer etwaigen Wegzugsteuer im Ausland schützt.

Praxishinweis

Sollten Sie an diesen Themen interessiert sein oder schon konkrete Wegzugspläne haben, so können Sie uns gerne ansprechen. Wir beraten Sie gerne.

Nicht verpassen: Webinar am 23. November 2021

Für vertiefte Informationen oder Ihre persönlichen Fragen zu den einzelnen Themen stehen wir Ihnen gerne auch auf unserem Webinar am Dienstag, 23. November 2021 (ab 10:00 Uhr) zur Verfügung.

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