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BMF zu Ukraine-Hilfsmaßnahmen

Steuerliche Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements

Prof. Dr. Friedrich Vogelbusch Prof. Dr. Friedrich Vogelbusch

Das am 17. März 2022 veröffentlichte BMF-Schreiben enthält diverse Erleichterungen für Hilfsmaßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eine Zahlung auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto der Hilfsorganisationen. Diese kann zum Beispiel durch einen Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts nachgewiesen werden. Entsprechendes gilt für Zahlungen an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine gemeinnützige Körperschaft.

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

Gemeinnützige Einrichtungen können ohne ausdrücklichen mildtätigen Satzungszweck (Flüchtlingshilfe) Spenden für Kriegsgeschädigte sammeln und verwenden. Gemeinnützige Körperschaften können ohne Änderung ihrer Satzung Mittel aus einer Sonderaktion für geflüchtete Menschen unmittelbar selbst verwenden. Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit ist nicht erforderlich.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts beziehungsweise eine inländische öffentliche Dienststelle kann von anderen gemeinnützigen Trägern Mittel erhalten und zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzen. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen und dabei auf die Sonderaktion hinweisen.

Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften

Es ist außerdem möglich, wenn eine gemeinnützige Körperschaft ihre vorhandenen Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen werden generell als Zweckbetriebe im Sinne der Gemeinnützigkeit anerkannt. Umsatzsteuerbefreiungen oder der ermäßigte Steuersatz werden für die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen angewendet. Dabei kann zum Beispiel auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (beispielsweise Obdachlose) verwiesen werden, insbesondere wenn Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.

Vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen juristischer Personen öffentlichen Rechts

Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Steuerbegünstigte BgA können die oben genannten Vergünstigungen (vereinfachte Zuwendungsbestätigungen und Freiheit in der satzungsmäßigen Mittelverwendung) nutzen.

Die vorübergehende Nutzung von zu einem BgA gehörenden Betriebsvermögen zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten führt aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des BgA.

Lohnsteuer

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns, der

  • zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder von Geschäftspartnern oder
  • zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung

verwendet wurde, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Der Arbeitgeber hat die Verwendung zu dokumentieren. Insoweit auf Arbeitslohn verzichtet wurde, fällt keine Lohnsteuer an. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung allerdings nicht zusätzlich als Spende berücksichtigt werden.

Außerdem wird im BMF-Schreiben zu den Themen Aufsichtsratsvergütungen, Umsatz- und Schenkungsteuer im vorgenannten Kontext Stellung genommen.