Am 16. Dezember 2022 hat der deutsche Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Danach wird die Besteuerung von Einkünften aus in einem deutschen Register eingetragenen Rechten (IP), die sogenannten Registerfälle neu geregelt und in ihrer Wirkung eingeschränkt.
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Hintergrund

Ab dem zweiten Quartal 2020 entwickelte sich eine Diskussion um den § 49 Absatz 1 Nummer 2f EStG, der dem Wortlaut nach die Besteuerung von Einkünften aus Lizenzgebühren für in einem deutschen Register eingetragene Rechte begründet („Registerfälle“). Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass das Recht in Deutschland auch wirtschaftlich verwertet wird oder dass Lizenzgeber oder Lizenznehmer in Deutschland ansässig sind oder einen anderen steuerlichen Bezug, zum Beispiel eine Niederlassung, in Deutschland haben. Es ist alleine ausreichend, dass die Rechte in einem deutschen Register eingetragen sind.

Nach dieser Bestimmung sind grenzüberschreitend gezahlte Lizenzgebühren für in einem deutschen Register eingetragene Rechte in Deutschland steuerpflichtig. Zudem sind Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung eines in einem deutschen Register eingetragenen Rechts ebenfalls in Deutschland steuerpflichtig.

Aktuelle Entwicklungen

Im November 2020 initiierte das deutsche Finanzministerium bereits mit Referentenentwurf zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) die Abschaffung dieser Vorschrift, ein Vorhaben, das jedoch letztlich nicht umgesetzt wurde. Anstelle dessen wurde ein „vereinfachtes Verfahren“ zur Behandlung der Registerfälle veröffentlicht, die die Handhabung entsprechender Sachverhalte erleichtern sollte. Die Frist für dieses „vereinfachte Verfahren“ wurde in 2022 um ein Jahr bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Nun hat der Deutsche Bundesrat am 16. Dezember 2022 dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 zugestimmt, mit dem unter anderem die Besteuerung eingetragener Rechte neu geregelt wird. Die Neuregelung umfasst im Wesentlichen:

Für Zahlungen aus der Vermietung oder der Veräußerung von sogenannten sonstigen Rechten (unter anderem Patent-, Marken- oder Sortenrechte), die an Dritte geleistet werden (nicht an nahestehende Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG), entfällt die Steuerpflicht rückwirkend für alle offenen Fälle.

Steuerpflichtig bleiben zukünftig lediglich die Zahlungen, die an Dritte, die in einem sogenannten nichtkooperativen Steuerhoheitsgebiet im Sinne des § 2 StAbwG ansässig sind, geleistet werden (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 StAbwG).

Die Steuerpflicht bei Zahlungen im Zusammenhang mit oben genannten sonstigen Rechten, die nach dem 31. Dezember 2022 an nahestehende Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG zufließen, wird begrenzt auf die Fälle, in denen keine Freistellung erwirkt werden kann; das heißt in denen der Vergütungsgläubiger in einem Nicht-DBA Staat ansässig ist oder - bei Ansässigkeit in einem DBA-Staat - wenn nationale Vorschriften (zum Beispiel § 50d Absatz 3 EStG) der Freistellung von der Quellensteuer entgegenstehen.

Nächste Schritte

Für vergangene Zeiträume ist zu prüfen, ob für in Deutschland eingetragene Rechte Lizenzzahlungen oder Veräußerungen an nahestehende Personen erfolgt sind.

Bei Zahlungen an außenstehende in einem nichtkooperativen Steuerhoheitsgebiet im Sinne des § 2 StAbwG ansässige Dritte, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind, entsteht grundsätzlich deutsche Quellensteuer.

Bei Zahlungen an verbundene Unternehmen ist auch zukünftig zu prüfen, ob das deutsche Besteuerungsrecht auf Basis der anwendbaren DBAs und der Vorschriften in § 50d EStG entfällt. Wenn dies der Fall ist, muss für Zahlungen, die ab 1. Januar 2023 geleistet werden, keine Freistellungsbescheinigung beantragt werden beziehungsweise vorliegen.

Ist nicht eindeutig klar, ob insbesondere die Regelungen des § 50d EStG einen Vorteil aus dem DBA verhindern, sollte vorsichtshalber eine Freistellung für Zahlungen ab dem 1. Januar 2023 beantragt werden.

Für Fälle, in denen Deutschland ein finales Besteuerungsrecht zusteht, müssen (auch weiterhin) deutsche Quellensteuern angemeldet und abgeführt werden.

Für weitere Informationen stehen die nachstehenden Kontaktpersonen gerne zur Verfügung:

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