Seit Jahresbeginn sind Fertigarzneimittel, die im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung abgegeben werden, umsatzsteuerfrei. Wir beleuchten, was das für die Praxis bedeutet und gehen dabei auf ein Urteil des EuGH ein, das Erleichterungen bei der Rückerstattung der Umsatzsteuer bringt.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) grundlegend zur Umsatzsteuerbefreiung der Abgabe von Medikamenten im Rahmen von Heilbehandlungen Stellung genommen. Demnach erkennt das BMF nunmehr in bestimmten Fällen auch die Abgabe von nicht patientenindividuell hergestellten (Fertig-)Medikamenten durch eine Krankenhausapotheke als einen mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatz an.

Voraussetzung für die umsatzsteuerfreie Behandlung ist jedoch laut BMF, dass die Verabreichung der Medikamente im Zeitpunkt der Erbringung der ärztlichen Leistung im Rahmen der ambulanten Behandlung eines Patienten zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich ist.

Die Finanzverwaltung wendet diese Umsatzsteuerbefreiung auf alle offenen Fälle an, hat zugleich aber Billigkeitsregelungen für vergangene Veranlagungszeiträume geschaffen. Demnach wird für die Jahre bis einschließlich 2022 eine umsatzsteuerpflichtige Behandlung nicht beanstandet. Für gemeinnützige Krankenhaus-Zweckbetriebe nach § 67 der Abgabenordnung (AO) fordert die Finanzverwaltung dann allerdings in allen offenen Fällen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes.

In den meisten Fällen wurde von den Krankenhäusern auf Verlangen der Krankenkassen allerdings zumindest ab 2019 die Umsatzsteuer in den Rechnungen gesondert ausgewiesen. In diesen Fällen verlangt die Finanzverwaltung bislang strikt eine Berichtigung der Rechnungen und eine Rückzahlung der betreffenden Beträge, bevor das Finanzamt seinerseits die Umsatzsteuer erstattet.

In diesem Punkt bringt aber ein neues Urteil des EuGH, ebenfalls aus Dezember 2022, Erleichterungen. Die Richter haben entschieden, dass eine unkomplizierte Rückerstattung der Umsatzsteuer auch ohne aufwändige Rechnungsberichtigungen möglich sein muss, wenn der Abnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (und die Erstattung der ausgewiesenen Umsatzsteuer deshalb nicht zu einer Steuergefährdung führt). Wenn die Finanzverwaltung diesem neuen Ansatz folgt, würde dies die Rückabwicklung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer auf Fertigarzneimittel für Krankenhäuser erheblich erleichtern.

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