Mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. I R 23/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch rein geschäftsleitende Holding-Personengesellschaften als Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft fungieren können – selbst dann, wenn keine entgeltlichen konzerninternen Dienstleistungen erbracht werden. Diese Entscheidung stellt eine deutliche Erweiterung des Verständnisses der gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar.
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Bei der Veräußerung mittelbarer Beteiligungen innerhalb eines Konzerns entstehen regelmäßig Beratungskosten auf Ebene der Konzernmutter. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 26. Februar 2025 (Aktenzeichen 7 K 1811/21 K) entschieden, dass diese Beratungskosten bei Kapitalgesellschaften sofort abzugsfähig sind. Das Urteil betrifft die Veräußerung einer Enkel- durch eine Tochtergesellschaft.
Wir stellen Ihnen die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und eines Finanzgerichts zu den steuerlichen Besonderheiten von Pensionsverpflichtungen vor.
Das BFH-Urteil vom 21. November 2024 (IV R 26/22) hat wichtige Änderungen für die Gewerbesteuerpflicht bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen und Unterbeteiligungen gebracht. In bestimmten Konstellationen kann die Gewerbesteuer nicht den Veräußerer, sondern die Personengesellschaft selbst treffen – mit finanziellen Folgen für die übrigen Gesellschafter. Erfahren Sie, welche steuerlichen Auswirkungen dieses Urteil hat, welche Ausnahmen bestehen und warum Gewerbesteuerklauseln in Gesellschaftsverträgen künftig noch wichtiger sind.
Die ertragsteuerliche Organschaft ist ein essenzielles Instrument der steuerlichen Gestaltung. Sie erlaubt Unternehmen, Gewinne mit Verlusten innerhalb einer Unternehmensgruppe zu verrechnen und dadurch steuerliche Vorteile zu nutzen. Der neue Umwandlungssteuererlass vom 2. Januar 2025 bringt zahlreiche Änderungen und Anpassungen mit sich. Sie gehen insbesondere auf Gesetzesänderungen und aktuelle BFH-Rechtsprechung ein. Dieser Erlass ersetzt die Version aus 2011 und bietet in vielen Fällen mehr Rechtssicherheit – allerdings nicht in allen Bereichen. Besonders praxisrelevant sind die Neuerungen zur Einlagelösung, zur rückwirkenden finanziellen Eingliederung sowie zur Zurechnung von Organeinkommen und Übertragungsgewinnen.
Die Auflösung der Ampelkoalition und die vorgezogenen Neuwahlen des Bundestags am 23. Februar 2025 haben erhebliche Auswirkungen auf steuerliche Reformen und Gesetzgebungsvorhaben. Fehlende Mehrheiten erschweren Abschlüsse wesentlicher Gesetzesvorhaben.
Nach dem Beschluss des Bundestages am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt. Mit der Verkündung des Gesetzes ist nun kurzfristig zu rechnen. Nachfolgend informieren wir Sie über ausgewählte Änderungen aus dem Unternehmenssteuerbereich.
Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung bei Vermietungen zwischen zwei Organgesellschaften versagt. Das soll nach dem jüngsten BFH-Urteil vom 11.07.2024 (III R 41/22) auch dann gelten, wenn die pachtende Organgesellschaft die Grundstücke an Dritte weitervermietet. Damit kann es im Weitervermietungsmodell innerhalb eines Organkreises zu steuerlichen Mehrbelastungen kommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Vorjahr entschieden, dass die gleichzeitige Zahlung von Pension und Gehalt an einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht grundsätzlich zur Qualifizierung der Pension als verdeckte Gewinnausschüttung führen muss. Die Finanzverwaltung hat die Urteilsgrundsätze durch die jüngste Änderung ihres BMF-Schreibens nur teilweise übernommen. Kritisch sind Fälle von Teilzeit-Geschäftsführungen.
Tantiemeansprüche, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit bilanziert sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer noch nicht zu. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 5. Juni 2024 klargestellt (Aktenzeichen VI R 20/22). Wir beleuchten diese Entscheidung.
Durch das Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 2024 deutliche Verbesserungen für den Übergang von der Kapitalgesellschaft in die optierende Personengesellschaft geschaffen. Die neue Regelung eröffnet die Möglichkeit, durch einen homogenen Formwechsel unmittelbar und ohne ertragsteuerliche Nachteile von der Kapitalgesellschaft in eine optierende Personengesellschaft überzugehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) äußert sich aktuell zum Vorliegen der gesellschaftsrecht-lichen Veranlassung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Falle einer irrtümli-chen Zuwendung. Maßgeblich ist laut BFH allein die Frage, ob der konkrete Gesell-schafter-Geschäftsführer sich geirrt hat. Und es kommt nicht darauf an, ob einem or-dentlichen und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unter-laufen wäre.