Energiepreisbremsen
Meldefrist für Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen in der Immobilienwirtschaft
Sofern ein Erdgaslieferant oder ein Wärmeversorgungsunternehmen noch im ersten Quartal 2023 eine Erstattung der Entlastungen auf Grundlage des Gesetzes der Erdgas und Wärmepreisbremse begehrt, sind bis zum 31. März 2023 die Prüf- und Vorauszahlungsanträge zu stellen.