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Arbeitsrecht

Besondere Fürsorgepflicht aufgrund des Ukraine-Krieges

Dr. Laura Krings Dr. Laura Krings

Bereits seit 2014 gilt die Ukraine aufgrund der Vorkommnisse im Osten des Landes als Krisengebiet. Dennoch haben vermutlich nur wenige mit dem Angriffskrieg auf die Ukraine durch Russland gerechnet. Nichtsdestotrotz trifft Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine besondere Fürsorgepflicht, wenn sie diese in ein Krisengebiet entsenden. Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten in diesem Fall über die Situation vor Ort zu informieren und muss diese Informationen laufend aktualisieren.

Spätestens seit die Bundesregierung im Februar 2022 dazu aufgerufen hat, die Ukraine zu verlassen, ergibt sich für den Arbeitgeber darüber hinaus sogar die Pflicht, diese aus der Ukraine zurückzuholen (§ 618 BGB). Dies erscheint aufgrund des derzeit bestehenden vereinfachten Verfahrens für den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung für ukrainische Bürgerinnen und Bürger angemessen. Neben den Beschäftigten, die sich in der Ukraine aufhalten, empfiehlt es sich auch, eine Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Russland vorzunehmen. Gegebenenfalls kann sich auch für sie eine Rückholpflicht ergeben, weil sie möglicherweise Repressalien durch das russische Regime aufgrund ihrer Herkunft ausgesetzt sind. Zudem könnte es zu Zahlungsschwierigkeiten aufgrund des Ausschlusses Russlands aus dem Zahlungssystem SWIFT kommen.

Sollten Sie weitere Fragen zu Ihrer Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Ukraine und in Russland haben, unterstützen wir Sie gerne.