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Beratungspraxis Unternehmenssteuern

„Leitplanken“ für das Unternehmenssteuerrecht

Mit unserer Reihe „Beratungspraxis Unternehmenssteuern“ informieren wir Sie monatlich über aktuelle und praxisrelevante Themen im Bereich des nationalen Ertragsteuerrechts für Personen- und Kapitalgesellschaften. Unsere Ansprechpartner finden Sie unter den Artikeln.

Top-Thema: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Die Neuerungen im Bereich Unternehmenssteuern.

Kurzhinweise: Anforderungen an Personengesellschaften als Organträger / Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen als Betriebsausgaben / Besteuerung von Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote bei Haltern von Elektrofahrzeugen / Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Juni 2022: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Die Neuerungen im Bereich Unternehmenssteuern

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sollen zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen gesetzt werden. Wesentliche Neuregelungen für den Bereich der Unternehmenssteuern sind

  • Regelungen zum Verlustrücktrag,
  • Abschaffung der Abzinsung von Verbindlichkeiten,
  • Verlängerung der degressiven Afa und steuerlicher Investitionsfristen und
  • Verlängerung von Steuererklärungsfristen und weiteren Fristen.

Regelungen zum Verlustrücktrag

Der betragsmäßig erweiterte Verlustrücktrag ist bis Ende 2023 verlängert worden. Auch für 2022 und 2023 kann ein Verlustrücktrag in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro beziehungsweise 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung geltend gemacht werden. Der erweiterte Verlustrücktrag für 2022 und 2023 von 10 Millionen Euro gilt gleichermaßen für die Körperschaftsteuer. Ab 2024 sollen dann wieder die ursprünglichen Höchstbeträge von einer Million beziehungsweise zwei Millionen Euro gelten.

Erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wird wieder ein zweijähriger Verlustrücktrag eingeführt. Nach der Neuregelung ist der Verlust zunächst in den dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückzutragen. Soweit ein Ausgleich des Verlustes nicht möglich ist, erfolgt ein Verlustrücktrag in den zweiten, dem Verlustjahr vorhergehenden Veranlagungszeitraum. Die neuen Regelungen können zu einer deutlich früheren Liquiditätsentlastung führen. Positiv kann sich der auf zwei Jahre ausgedehnte Verlustrücktrag selbst dann auswirken, wenn in den Vorjahren Gewinne mit bereits bestehenden Verlustvorträgen im Rahmen der Mindestbesteuerung verrechnet wurden, da der Verlustrücktrag keiner der Mindestbesteuerung vergleichbaren Beschränkung unterliegt. Dies ist insbesondere aktuell aufgrund der Geltung der deutlich erhöhten Maximalbeträge für den Verlustrücktrag relevant.

Gestrichen wurde dagegen das bisherige Antragsrecht auf einen teilweisen Verzicht auf den Verlustrücktrag. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 können Steuerpflichtige nur noch auf den Verlustrücktrag – und dann zwingend auch auf den Rücktrag in beide Rücktragsjahre – insgesamt verzichten. Im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage kann sich die Neuregelung bei Gesellschaftern von Personengesellschaften ggf. nachteilig auf den Umfang der auf die Einkommensteuer anrechenbaren Gewerbesteuer auswirken, da diese durch den Verlustrücktrag teilweise oder auch vollständig verlorengehen kann.

Abschaffung der Abzinsung von Verbindlichkeiten

Nach der bisherigen Rechtslage müssen zinslose Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit am Bilanzstichtag von mindestens zwölf Monaten in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abgezinst werden. Im Zeitpunkt der Abzinsung entstehen steuerpflichtige Erträge, die in den nachfolgenden Perioden durch Aufwendungen aus der Aufzinsung wieder kompensiert werden. Die Regelung bewirkte damit ein zeitliches Vorziehen steuerpflichtiger Einkünfte ohne damit korrespondierende Liquiditätszuflüsse bei den Steuerpflichtigen.

Die Verpflichtung zur Abzinsung von Verbindlichkeiten ist nunmehr entfallen. Der erstmalige Verzicht auf die Abzinsung in der Steuerbilanz führt dazu, dass die Verbindlichkeiten mit dem Nennwert anzusetzen sind. Es entsteht ein steuerwirksamer Aufwand in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert und dem bis dahin bilanzierten Barwert. Die Regelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, anzuwenden. Bei kalendergleichen Wirtschaftsjahren entsteht der Aufwand damit in der Steuerbilanz zum 31. Dezember 2023. Auf Antrag kann der Wegfall der Abzinsung aber auch bereits für frühere Jahre angewendet werden. Insoweit besteht ein Gestaltungsspielraum. Nach der Gesetzesbegründung kann der Antrag auf vorzeitige Anwendung der Neuregelung nur einheitlich für alle vor dem 1. Januar 2023 endende Wirtschaftsjahre gestellt werden.

Die Abschaffung des Abzinsungsgebotes ist positiv zu sehen. Neben den vorgezogenen Steuerentlastungseffekten bewirkt sie eine Vereinfachung der steuerlichen Gewinnermittlung. Darüber hinaus können bei Gesellschafterdarlehen und Darlehensgewährungen innerhalb einer Unternehmensgruppe in bestimmten Konstellationen Zinsvereinbarungen entfallen, ohne dass daraus steuerliche Nachteile entstehen.

Verlängerung der degressiven AfA und steuerlicher Investitionsfristen

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist um ein Jahr verlängert worden. Sie gilt nun auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt wurden. Der Satz der degressiven Afa beträgt 25 Prozent, jedoch maximal das Zweieinhalbfache der linearen AfA.

Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EStG) werden um ein weiteres Jahr verlängert. Für Unternehmen mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr gelten folgende Investitionsfristen:

Jahr der Inanspruch­nahme

Investitions-frist

Ende der Investitions-frist

2017

Sechs Jahre

31.12.2023

2018

Fünf Jahre

31.12.2023

2019

Vier Jahre

31.12.2023

Ebenfalls um ein Jahr verlängert werden die steuerlichen Fristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG. Steuerpflichtige haben damit für die Reinvestitionen ein Jahr mehr Zeit beziehungsweise können die zwangsweise Auflösung von steuerlichen Reinvestitionsrücklagen um ein Jahr hinausschieben. Für Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr stellt sich die Fristverlängerung wie folgt dar:

Ursprüngliche Auflösung der Rücklage

Verlängerung der Frist um

31.12.2020

Drei Jahre

31.12.2021

Zwei Jahre

31.12.2022

Ein Jahr

Verlängerung von Steuererklärungsfristen und weiteren Fristen

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen wird für die Jahre 2020 bis 2024 (erneut) verlängert. Daraus folgend werden auch Fristen zur Anpassung von Steuervorauszahlungen und die Karenzzeiten bis zur Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen angepasst. Hier ein Überblick über die Anpassungen:

Steuer-jahr

Steuererklärungsfrist

Anpassung der Voraus­zahlungen möglich bis

Beginn der Vollverzin­sung

(bisher)

Beratene

Steuerpflichtige

(bisher)

Nicht beratene Steuerpflichtige

(bisher)

2020

31.8.2022

(31.5.2022)

31.10.2021

(2.8.2021)

30.9.2022

1.10.2022

(1.4.2022)

2021

31.8.2023

(28.2.2023)

31.10.2022

(1.8.2022)

30.9.2023

1.10.2023

(1.4.2023)

2022

31.7.2024

(29.2.2024)

30.09.2023

(31.7.2023)

31.8.2024

1.9.2024

(1.4.2024)

2023

31.5.2025

(28.2.2025)

31.8.2024

(31.7.2024)

30.6.2025

1.7.2025

(1.4.2025)

2024

30.04.2026

(2.3.2026)

regulär

31.5.2026

1.6.2026

(1.4.2026)

Die Anpassung der Vorauszahlungen für das Steuerjahr 2020 kann in der Kombination mit den Neuregelungen zum Verlustrücktrag sinnvoll sein.


Kurzbeiträge

Anforderungen an Personengesellschaften als Organträger: Eine Personengesellschaft kann Organträgerin in einer ertragsteuerlichen Organschaft sein, wenn sie eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt. Das Finanzgericht (FG) Nürnberg vertritt in seinem Urteil vom 12. Januar 2021 (Aktenzeichen 1 K 1090/19, DStR 2022, 1150) die Auffassung, dass auch eine so genannte geschäftsleitende Holding unter bestimmten Voraussetzungen eine Organträgerin sein kann. Die für eine gewerbliche Tätigkeit erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt demnach bereits vor, wenn der Organträger eine einheitliche Leitung über den Konzern ausübt.

Das FG Nürnberg widerspricht damit der Ansicht der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 10. November 2005, DStR 2005, 1989), nach der für eine geschäftsleitende Holding ohne zusätzliche Tätigkeiten (zum Beispiel Dienstleistungen) keine eigene gewerbliche Tätigkeit angenommen werden kann. Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Aktenzeichen BFH: I R 23/21). Sollte der BFH die Entscheidung des FG Nürnberg bestätigen, könnten Personengesellschaften mit geringeren Anforderungen als bisher als Organträger installiert werden.

Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen als Betriebsausgaben: Das Landesamt für Steuern Niedersachsen äußert sich in seiner Verfügung vom 3. Februar 2022 zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO2-Kompensation (zum Beispiel Wiederaufforstung von Wäldern durch die Stilllegung von Emissionsminderungsgutschriften) als Betriebsausgaben. Danach sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst, wenn sie mit der betrieblichen Zielsetzung getragen werden, den eigenen unternehmerischen CO2-Fußabdruck zu egalisieren, und dies auch werbewirksam in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Eine private (Mit-) Veranlassung und damit eine Einschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen kann sich allerdings in Fällen ergeben, in denen die Aufwendungen nicht an die betrieblichen Emissionen, sondern zum Beispiel an den privaten Energieverbrauch der steuerpflichtigen Person geknüpft werden. Eine private Veranlassung kann ebenfalls zu prüfen sein, wenn die Aufwendungen an nahestehende Personen als Begünstigte geleistet werden. Schließlich kann sich eine Einschränkung des Betriebsausgabenabzuges auch ergeben, wenn die Aufwendungen als so genannter unangemessener Repräsentationsaufwand zu beurteilen sind.

Besteuerung von Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote bei Haltern von Elektrofahrzeugen: Halter von reinen Batterieelektrofahrzeugen sind seit dem 1. Januar 2022 berechtigt, ihre eingesparten CO2-Emissionen am Markt zu veräußern. Die Kurzinfo des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz befasst sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung dieser Einnahmen. Befindet sich das Elektrofahrzeug in einem Betriebsvermögen, dann handelt es sich um eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Befindet sich das Elektrofahrzeug hingegen im Privatvermögen, dann unterliegt die Einnahme als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer.

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (BMF-Schreiben vom 26. April 2022, Aktenzeichen IV C 3 - S-2190 / 21 / 10002 :028): Mit dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 hatte die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung, dass für bestimmte Computerhardware und immaterielle Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann, insbesondere in Einzelfragen zur praktischen Umsetzung und Dokumentierung der Abschreibung der Wirtschaftsgüter ergänzt. Mit dem vorliegenden Schreiben reagiert die Finanzverwaltung nunmehr auf die in dem Schreiben der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft vom 29. März 2022 adressierten rechtlichen Zweifelsfragen. Im Ergebnis ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 26. April 2022 keine inhaltlichen Änderungen im Vergleich zu dem Schreiben vom 22. Februar 2022.

 

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