Die Verzerrung des freien Wettbewerbs im europäischen Binnenmarkt soll verhindert werden. Daher gilt für Beihilfen nach Art 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV der Zustimmungsvorbehalt der EU-Kommission durch einen abschließenden Beschluss.
Contents

Zur Erleichterung hat die Kommission mit der AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) für bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen jedoch Regelungen geschaffen, die Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen allgemeingültig zulassen.

Diese Erleichterung der AGVO gilt jedoch nicht für sogenannte „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Ein solches darf von den Erleichterungen des AGVO nicht profitieren. Nach Art. 2 Nr. 18 AGVO gilt ein Unternehmen insbesondere dann als „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn:

  • mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der Verluste von allen Rücklagen und sonstigen Elementen mit Eigenkapitalcharakter ein negativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.
  • Die nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

Entscheidung des BFH: Unternehmen in Schwierigkeiten auch bei positiver Fortführungsprognose

Im dem vom BFH zu beurteilenden Fall wurde eine GmbH als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ qualifiziert. In der maßgeblichen Bilanz war ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen. Daher wurde der Antrag auf Stromsteuerentlastung nach § 9b und § 10 StromStG vom zuständigen Hauptzollamt abgelehnt. Gegen die Ablehnung wendete sich die GmbH mit der Begründung, dass wegen der Einbindung des Unternehmens in einen Konzern eine positive Fortführungsprognose bestehe.

Der BFH stellt im Rahmen des Urteils vom 09.06.2022 hinsichtlich der Qualifikation als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ fest, dass die AGVO konkret auf das einzelne Unternehmen, das die Beihilfe beansprucht, abstellt. Die Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Einheit, also eines Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen in einem Konzernverbund, sei mit der Zielsetzung der Vereinfachung für die EU-Mitgliedsstaaten bei der Überprüfung nicht vereinbar.

Überdies komme es auf eine positive Fortführungsprognose nicht an, weil eine solche Einschränkung nach dem Wortlaut des Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nicht vorgesehen sei. Dem Unionsgesetzgeber komme es gerade darauf an, dass keine detaillierte Untersuchung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers notwendig sei.

Fazit

Es lässt sich festhalten, dass die Auslegung der Richtlinie nur sehr eng vorgenommen werden kann. Alle Kriterien des Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO zu „Unternehmen in Schwierigkeiten“ müssen genau geprüft werden. Für die Qualifizierung als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sind insofern Umstände, die über Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO hinaus gegen eine drohende Insolvenz angeführt werden können, unbeachtlich.

Die Entscheidung des BFH, dass die positive Fortführungsprognose für die Qualifikation als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht zu berücksichtigen sei, kann auch auf andere Beihilfen übertragen werden, die ebenfalls den oben genannten Regelungen der AEUV und der AGVO unterliegen (z. B. Carbon Leakage-Beihilfe).

Im Rahmen der Beantragung von Energie- und Stromsteuerentlastungen oder anderen Beihilfen beraten wir Sie unter Berücksichtigung dieser Thematik gerne.

Newsletter

Wissensvorsprung frei Haus

Mit unseren praxisorientierten Newslettern informieren wir Sie regelmäßig über relevante Steuerthemen.