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Körperschaftsteuer

Hinweise zu den neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien

Silvia Michel Silvia Michel

Im Herbst vergangenen Jahres wurde der Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Körperschaftsteuerrechts (Körperschaftsteuer-Richtlinie 2022, kurz: KStR 2022) vorgelegt. Diese wurde von der Bundesregierung beschlossen und am 24. Februar 2022 zur Zustimmung an den Bundesrat gegeben.

Die KStR 2022 berücksichtigt die zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen (insbesondere des Körperschaftsteuergesetzes) und Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung. Auch für juristische Personen öffentlichen Rechts enthält die Verwaltungsanweisung Neuerungen:

Mit Geltung der neuen KStR 2022 soll für das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) ein Jahresumsatz von nunmehr 45.000 Euro statt bisher 35.000 Euro maßgeblich sein (R.4.1 KStR 2022). Damit orientiert sich die KStR an den Regelungen zum Gemeinnützigkeitsrecht.

Zur Zusammenfassung von BgA wurde eine redaktionelle Änderung vorgenommen: Das Wort „gleichartig“ wurde an mehreren Stellen in R.4.2 KStR 2022 gestrichen. Dies war wegen der Bezugnahme auf § 4 Absatz 6 KStG ohnehin überflüssig.

Gänzlich gestrichen wurden Ausführungen zum Vorliegen einer entgeltlichen Verpachtung im steuerlichen Sinne. Diese ist Voraussetzung für einen Verpachtungs-BgA (R.4.3 KStR 2015).

Die neue Verwaltungsanweisung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten.