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Umsatzsteuer

Überlassung von Dienstfahrrädern durch öffentliche Arbeitgeber

Marcus Krüger Marcus Krüger

Im Rahmen des Dienstradleasings können Beschäftigte einen Teil ihres monatlichen Entgelts für das Leasing eines Fahrrads umwandeln. Leasinggeber ist der Arbeitgeber, der regelmäßig einen Leasingvertrag mit einem Anbieter von Fahrrad-Leasingmodellen schließt. Zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitsgeber ist zusätzlich ein Vertrag zur Entgeltumwandlung und Überlassungsvereinbarung erforderlich.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht verwendet der Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts für die Überlassung des Dienstrads. In diesen Fällen erfolgt die Überlassung gegen Entgelt und stellt im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine sonstige Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer  1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dar. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Absatz 1 UStG und entspricht der Höhe der Barlohnumwandlung.

Erfolgt die Nutzungsüberlassung nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, so kann ein tauschähnlicher Umsatz vorliegen, wenn die Überlassung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzusehen ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Überlassung anstelle einer Gehaltserhöhung gewährt wird.

Im Gegensatz zur privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen ist die Überlassung von Diensträdern nicht als hoheitliches Hilfsgeschäft anzusehen. Hilfsgeschäfte sind Vorgänge, die der Hoheitsbetrieb regelmäßig mit sich bringt. Diese sind jedoch nicht nachhaltig und daher auch nicht steuerbar. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Überlassung von im Hoheitsbereich eingesetzten Kraftfahrzeugen zur privaten Nutzung durch Arbeitsnehmer als hoheitliches Hilfsgeschäft anzusehen.

Für Dienstfahrräder kann dies nur dann gelten, wenn die Fahrräder im Hoheitsbereich eingesetzt werden und dem Arbeitnehmer die private Nutzung (unentgeltlich) gestattet wird. Bezieht der Arbeitgeber die Fahrräder, um sie den Arbeitnehmern entgeltlich oder im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zu überlassen, liegt regelmäßig kein Bezug für den Hoheitsbereich, sondern dem unternehmerischen Bereich vor.