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Gesetzgebung

Anpassung des Zinssatzes für Nachzahlungen und Erstattungen

Nicole Roos Nicole Roos

Im Juli des vergangenen Jahres hat das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Zinsen für Nachzahlungen und Erstattungen von zum damaligen Zeitpunkt 6 Prozent pro Jahr für verfassungswidrig erklärt.

In einem am 30. März 2022 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird der Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen auf 0,15 Prozent pro Monat festgesetzt. Dies bedeutet, dass bei der sogenannten Vollverzinsung rückwirkend ab Januar 2019 eine Zinsminderung auf 0,15 Prozent pro Monat erfolgt. Somit wird der Zinssatz von aktuell 6 Prozent pro Jahr auf 1,8 Prozent pro Jahr gesenkt. Die Höhe des neu festgelegten Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre – und somit erstmalig zum 1. Januar 2026 – zu überprüfen.

Die Anpassung des Zinssatzes für Nachzahlungen und Erstattungen für Zeiträume ab dem Jahr 2019 gilt für alle Steuerarten, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen soll ausweislich des Gesetzesentwurfs gesetzlich verankert werden und sich auch auf die kommunal eingenommene Gewerbesteuer erstrecken.