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Ertragsteuern

Entlastungen für Hilfsmaßnahmen im Ukraine-Krieg

Valerie Binder Valerie Binder

Noch vor wenigen Monaten schien ein Krieg in Europa undenkbar. Heute ist es die traurige Realität. Zur Anerkennung und Unterstützung des Engagements vieler Bürger und Unternehmen hat das BMF mit Schreiben vom 17. März 2022 zahlreiche Steuer- und Dokumentationserleichterungen für folgende Unterstützungsmaßnahmen angeboten, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden:

  • Zahlungsbeleg statt Zuwendungsbestätigung für Spenden, die zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden.
  • Spendenaktionen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, die von steuerbegünstigten Körperschaften durchgeführt werden, sind für ihre Steuerbegünstigung unschädlich. Auch wenn die Unterstützungsmaßnahmen nicht von der Satzung umfasst sind, ist eine Satzungsänderung hierfür nicht erforderlich. Zudem ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel ohne Bindungswirkung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Einer Satzungsänderung bedarf es auch hierfür nicht.
  • Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt.
  • Arbeitslohnspenden sind steuerfrei, sofern der Arbeitgeber den Verwendungsauflagen und Dokumentationspflichten nachkommt.

Mit den Maßnahmen soll eine schnelle und unbürokratische Hilfe der Geschädigten ermöglicht werden. Zudem soll kurzfristig auch ein weiteres Maßnahmenpaket folgen, das die Bürger und Unternehmen aufgrund der gesteuerten Energiekosten entlasten soll. Wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen!

Mehr über die umsatzsteuerlichen Erleichterungen von Hilfsmaßnahmen für die Geschädigten des Ukraine-Kriegs lesen Sie hier.