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4. Corona-Steuerhilfegesetz

Weitere einkommensteuerliche Erleichterungen geplant

Schon im Koalitionsvertrag vom 24. November 2021 wurden weitere steuerliche Erleichterungen für die Wirtschaft angekündigt. Ziele sind die Abfederung nachteiliger wirtschaftlicher Folgen der Corona-Pandemie, aber auch das Ankurbeln der Wirtschaft. Die Bundesregierung hat am 2. Februar 2022 einen Referentenentwurf für ein 4. Corona-Steuerhilfegesetz vorgelegt, in dem diese Maßnahmen enthalten sind. Diese sollen teilweise rückwirkend ab 2021 gelten, teilweise auch erst ab 2022, außerdem sind die Maßnahmen zum Teil zeitlich begrenzt. Wir stellen die wesentlichen geplanten Änderungen vor:

  • Höchstbetrag für den Verlustrücktrag: Die Erhöhung des maximalen Verlustrücktrags von einer Million Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise zwei Millionen Euro (Zusammenveranlagung) auf 10 beziehungsweise 20 Millionen Euro war ursprünglich bis Ende 2021 befristet. Diese Befristung wird nunmehr um zwei Jahre bis Ende 2023 verlängert. Das heißt auch für 2022 und 2023 gilt das erhöhte Rücktragsvolumen.
  • Bislang war der Verlustrücktrag nur in das unmittelbar vorangehende Jahr möglich, es handelte sich also um einen einjährigen Rücktrag. Für Verluste, die ab 2022 entstehen, gilt (ohne Befristung) ein zweijähriger Verlustrücktrag.
  • Befristet für Anlagenzugänge an beweglichen Wirtschaftsgütern in den Jahren 2020 und 2021 galt die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung – dies ist insbesondere in Gewinnfällen interessant. Dabei war die degressive Abschreibung auf 25 Prozent limitiert, macht also erst ab einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren oder mehr Sinn. Diese Regelung wird um ein Jahr verlängert, gilt also auch noch für Anschaffungen und Herstellungen bis zum 31. Dezember 2022.
  • Investitionsfristen nach § 7g EStG (also steuermindernd gebildete Investitionsabzugsbeträge für regulär spätestens nach drei Jahren vorzunehmende Investitionen) werden, sofern die Frist in 2022 ausläuft, um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Ebenso werden die in 2022 auslaufenden Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Darüber hinaus wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die sogenannte Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert sowie auch die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert. Für Krankenhauspersonal wird die Möglichkeit einer steuerfreien Corona-Prämie erweitert.
  • Schließlich soll die „Anlaufhemmung“ für die (ohnehin aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch neu zu regelnde) Vollverzinsung auch für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 von bislang grundsätzlich 15 Monaten geringfügig verlängert werden. Dies geht einher mit einer geringfügigen Verlängerung der Abgabefristen für die Jahressteuererklärungen dieser beiden Jahre.

Praxishinweis

Im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens können sich bei den dargestellten Maßnahmen noch Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf ergeben. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.