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Audit & Assurance

Auswirkungen der Corona-Krise auf den Jahresabschluss und den Lagebericht

Marc A. Sahner Marc A. Sahner

Die Corona-Krise führt auch bei der Rechnungslegung zum 31. Dezember 2019 zu einer Vielzahl von Fragen. Nach den jüngsten Entwicklungen sind davon nahezu alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen und Unternehmensgruppen betroffen. Vor diesem Hintergrund haben wir einige Fragen und Antworten zur Rechnungslegung nach HGB und IFRS für Sie zusammengestellt:

Sind im HGB-Jahres- oder Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 bereits außerplanmäßige Abschreibungen oder Rückstellungen aufgrund der durch das Corona-Virus erwarteten Folgen zu bilanzieren?

Dies wäre nur dann zulässig bzw. erforderlich, wenn es sich dabei um wertaufhellende und nicht um wertbegründende Ereignisse handelt. Auch wenn erste Fälle der Erkrankung bereits im Dezember 2019 bekanntgeworden sind, ist davon auszugehen, dass die globale Ausbreitung als Ursache für die aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen erst im Januar 2020 und damit nach dem 31. Dezember 2019 eingetreten ist. Dementsprechend ist in der Regel davon auszugehen, dass das Auftreten des Corona-Virus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist und somit die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen sind.

IFRS-Rechnungslegung: Liegt ein berücksichtigungspflichtiges Ereignis (adjusting event) im Sinne des IAS 10 vor?

Diesbezüglich gelten die Ausführungen zu HGB-Jahres- oder Konzernabschlüssen zum 31. Dezember 2019 entsprechend. Somit sind die Auswirkungen der globalen Ausbreitung des Corona-Virus als nicht berücksichtigungspflichtiges Ereignis (non-adjusting event) anzusehen und auch im IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 nicht zu bilanzieren.

Kann der (Konzern-)Abschluss zum 31. Dezember 2019 noch unter Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern-Prämisse) aufgestellt werden?

Verschlechterungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach dem Abschlussstichtag können Hinweis darauf sein, dass zu überprüfen ist, ob der (Konzern-)Abschluss noch unter Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern-Prämisse) aufgestellt werden kann. Die Ausbreitung des Corona-Virus kann im Einzelfall eine so bedeutsame negative Auswirkung auf die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens haben, dass die Going Concern-Prämisse nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

Allerdings sind auch bei sachgerechter Aufrechterhaltung der Going Concern-Prämisse die Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus dahingehend zu beurteilen, ob dennoch eine wesentliche Unsicherheit besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann („bestandsgefährdende Risiken“). Hierüber ist im (Konzern-)Anhang und im (Konzern-)Lagebericht zu berichten; siehe hierzu auch Frage 5.

Ob und inwieweit aktuell bereits absehbare Hilfsmaßnahmen und durch die jeweilige Landes- bzw. die Bundesregierung angedachte Gesetzesvorgaben (wie etwa die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Lockerung der Insolvenzregelungen) in die Beurteilung der Going Concern-Prämisse einzubeziehen sind, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens zu beurteilen.

Ergeben sich Auswirkungen auf den (Konzern-)Anhang?

Nachdem die Entwicklungen rund um das Corona-Virus gemäß den oben gemachten Ausführungen als wertbegründende Ereignisse nach dem 31. Dezember 2019 einzustufen sind, ist im Nachtragsbericht des (Konzern-)Anhangs darüber zu berichten, sofern sie von besonderer Bedeutung für das berichterstattende Unternehmen sind. Das HGB verlangt, dass Art und finanzielle Auswirkungen solcher Vorgänge von besonderer Bedeutung, die weder in der (Konzern-)Gewinn-und Verlustrechnung noch in der (Konzern-)Bilanz berücksichtigt sind, angegeben werden.

Entsprechendes gilt für die Rechnungslegung nach IFRS. Sofern solche non-adjusting events wesentlich sind, hat der (Konzern-)Anhang Angaben zur Art des Ereignisses und eine Schätzung der daraus erwachsenden finanziellen Effekte zu enthalten bzw. zu erläutern, dass eine solche Schätzung nicht möglich ist.

Sind im (Konzern-)Lagebericht Angaben zu machen?

Betroffen von den aktuellen Entwicklungen sind insbesondere die im (Konzern-)Lagebericht enthaltene Prognose- und Risikoberichterstattung.

Im Rahmen der Prognoseberichterstattung kann ausnahmsweise, wenn besondere Umstände dazu führen, dass in Bezug auf die zukünftige Entwicklung aufgrund gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen außergewöhnlich hohe Unsicherheit besteht und daher die Prognosefähigkeit der Unternehmen wesentlich beeinträchtigt ist, folgende Erleichterung in Anspruch genommen werden: Anstelle von Punkt-, Intervall- oder qualifiziert-komparativen Prognosen sind in einer solchen Situation komparative Prognosen oder die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der zur internen Steuerung verwendeten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in verschiedenen Zukunftsszenarien unter Angabe ihrer jeweiligen Annahmen ausreichend.

Im Rahmen der Risikoberichterstattung ist über die Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus zu berichten, sofern diese zu einer negativen Abweichung von Prognosen oder Zielen des berichtenden Unternehmens führen können und diese ein wesentliches Risiko darstellen. Eine Quantifizierung des Risikos ist erforderlich, sofern dies auch zur internen Steuerung erfolgt und die quantitativen Angaben für den verständigen Adressaten wesentlich sind. Auf bestehende bestandsgefährdende Risiken ist – ggf. unter Verweis auf die Ausführungen im (Konzern-)Anhang – besonders einzugehen.

Können Verzögerungen bei der Berichterstattung von Tochtergesellschaften dazu führen, dass diese nicht in den Konzernabschluss aufzunehmen sind?

Das HGB kennt Ausnahmen von der Verpflichtung, Tochtergesellschaften im Rahmen der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehen. Eine davon liegt vor, wenn die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unangemessene Verzögerungen oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu erhalten sind. Die Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus können im Einzelfall zu unangemessenen Verzögerungen führen, wenn beispielsweise  die sogenannten „Reporting Packages“ nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung an das Mutterunternehmen geliefert werden können und keine geeignete Hochrechnung von bereits vorliegenden Finanzinformationen möglich ist und auch keine vorläufigen Zahlen vorliegen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang zu begründen.

Eine vergleichbare Ausnahmeregelung kennen die IFRS nicht. Allenfalls kommt hier der Verzicht auf die Vollkonsolidierung unter Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit in Betracht. Falls dies keinen gangbaren Weg darstellt, sind Terminverschiebungen unausweichlich.

Fazit

Die meisten Unternehmen befinden sich mitten in der Erstellung ihrer Jahres- und Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2019. Die Corona-Krise in 2020 rechtfertigt keine bilanziellen Konsequenzen zum 31. Dezember 2019, erfordert aber regelmäßig eine umfassende Berichterstattung in (Konzern-)Anhang und (Konzern-)Lagebericht.

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen zur Abbildung der Auswirkungen der Corona-Situation in (Konzern-)Abschluss und (Konzern-)Lagebericht.

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