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„Corona-Prämien“ steuer- und sozialversicherungsfrei

Stephanie Saur Stephanie Saur

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 9. April 2020 Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnet, ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfreie „Corona-Prämien“ zu gewähren. Damit soll eine spürbare Abmilderung der Folgen auf Ebene der Arbeitnehmer erreicht werden.

Zeitliche Befristung und Höchstbetrag

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die Regelung ist branchenunabhängig. Sie ist daher nicht auf Arbeitnehmer in sogenannten systemrelevanten Berufen begrenzt, sondern findet allgemein für alle Arbeitnehmer Anwendung.

Einhaltung des Zusätzlichkeitserfordernisses zwingend

Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 zum Begriff der Zusätzlichkeit Stellung genommen. Danach darf

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

werden.

Dies gelte im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Es sind somit im gesamten Lohn-und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt. Letztlich bedeutet die „Corona-Prämie“ daher für den Arbeitgeber immer einen finanziellen Mehraufwand. Gestaltungen, bei denen Mitarbeitern zum Beispiel bereits zugesagte Einmalzahlungen (Bonus, Urlaubsgeld) gekürzt und durch steuerfreie Leistungen nach § 3 Numme. 11 EStG ersetzt werden, sind daher von der Regelung unserer Ansicht nach nicht umfasst. Arbeitgeber sollten daher im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob die gewünschte Gestaltung steuerlich anerkannt wird und arbeitsrechtliche Implikationen im Auge behalten.  

Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld

Die Finanzverwaltung stellt ausdrücklich klar, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurz­arbeitergeld nicht unter diese Steuerbefreiung fallen. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2a EStG.

Aufzeichnungspflichten

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie zum Beispiel § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11 (sogenannte 44-Euro-Freigrenze), § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG (Rabattfreibetrag)) bleiben hiervon unberührt und können zudem weiterhin in Anspruch genommen werden.

Ihre Ansprechpartner

Stephanie Saur
Partner
T +49 211 9524 8592
E stephanie.saur@wkgt.com

Stefanie Nattkämper
Partner
T +49 30 890 482 592
T +49 211 9524 8165
E stefanie.nattkaemper@wkgt.com

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