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Handelsbilanz

Sofortabschreibung digitaler Vermögensgegenstände

Der Fachausschuss für Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat sich in seiner außerordentlichen Sitzung am 16. März 2021 als Reaktion auf das am 26. Februar 2021 veröffentlichte BMF-Schreiben „Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung“ (DOK 2021/0231247) mit den Auswirkungen dieses BMF-Schreibens auf die Handelsbilanz befasst.

Nach dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 ist es steuerlich zulässig, in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, für die Bemessung der planmäßigen Abschreibung von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen. Im Ergebnis können damit die in den sachlichen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens fallenden Wirtschaftsgüter im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung steuerlich sofort aufwandswirksam als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Eine Aktivierung und damit zeitanteilige Abschreibung dieser Wirtschaftsgüter erfolgt somit für steuerliche Zwecke nicht. Eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr kann auch für entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen bislang eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde (Sofortabschreibung).

Zu weiteren Informationen bezüglich des sachlichen Anwendungsbereichs und zu der steuerlichen Auswirkungen des BMF-Schreibens vergleichen Sie unseren gesonderten Beitrag.

Vor dem Hintergrund des BMF-Schreibens hat sich der FAB mit der Frage befasst, ob die steuerliche Möglichkeit, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen, ohne Weiteres auch für die Bemessung der planmäßigen Abschreibung des betreffenden Vermögensgegenstands in der handelsrechtlichen Rechnungslegung genutzt werden darf.

Dabei betont der FAB, dass sich die Nutzungsdauerschätzung für handelsbilanzielle Zwecke an den betrieblichen Realitäten ausrichten muss. Damit ist die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die begünstigten digitalen Investitionen für die Handelsbilanz nach Auffassung des FAB regelmäßig nicht zulässig. Eine Sofortabschreibung ist indes auch handelsbilanziell zulässig, wenn der betreffende Vermögensgegenstand das Kriterium eines geringwertigen Wirtschaftsguts im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt. Wird steuerlich von der Möglichkeit der Sofortabschreibung Gebrauch gemacht, ohne dass für Zwecke der handelsrechtlichen Bilanzierung für den betreffenden Vermögensgegenstand die Anwendung einer nur einjährigen Nutzungsdauer gerechtfertigt werden kann, resultiert daraus das Erfordernis zum Ansatz passiver latenter Steuern. Für Bilanzierende, die nicht in den Anwendungsbereich des § 274 Handelsgesetzbuch (HGB) fallen (zum Beispiel kleine Gesellschaften oder nicht haftungsbeschränkte Personengesellschaften) und diese Vorschrift auch nicht freiwillig anwenden, führt dies zur Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung für passive latente Steuern.

Zudem hat der FAB die Frage erörtert, ob die handelsrechtliche Verneinung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr über den Grundsatz der Maßgeblichkeit dazu führt, dass das steuerliche Wahlrecht nicht abweichend ausgeübt werden darf, was dazu führen würde, dass die durch das BMF-Schreiben ausgeübte Möglichkeit ins Leere laufen würde. Dies hat der FAB ausdrücklich verneint, da unter den sogenannten steuerlichen Wahlrechtsvorbehalt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG jedenfalls nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht allein steuergesetzliche Wahlrechte, sondern auch steuerliche Wahlrechte zu subsumieren sind, die sich aus einem BMF-Schreiben ergeben.

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