Ziel des Gesetzes, das am 1.1.2023 in Kraft tritt, ist es, die Einhaltung der Menschenrechte in der Lieferkette zu sichern und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die neuen Regelungen bringen Herausforderungen für Unternehmen aller Größen mit sich.
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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zunächst gilt es nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Doch auch Unternehmen mit weniger Mitarbeitenden sollten sich mit dem Gesetz beschäftigen. Organisationen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden fallen ab dem 1. Januar 2023 in den Anwendungsbereich, für viele andere gelten die Regelungen mittelbar aufgrund ihrer Rolle als Zulieferer von großen Unternehmen.

Was regelt das Lieferkettensorgfaltspflichtengsetz?

Ziel des LkSG ist es, die Einhaltung der Menschenrechte in der Lieferkette zu sichern und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Es reiht sich damit ein in die gesetzgeberischen Bemühungen, der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Unternehmensführung eine größere Bedeutung zu verleihen.

Unternehmen tragen durch das LkSG zum ersten Mal auch aufgrund Gesetzes Verantwortung über den eigenen Geschäftsbereich hinaus. Aus dem Gesetz ergeben sich zahlreiche Sorgfaltspflichten, die verschiedenste Bereiche im Unternehmen betreffen und die im Folgenden dargestellt sind:

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Eine konsequente Umsetzung der sich aus dem LkSG ergebenden Anforderungen wird ab 2023 zwingend. Kontrolliert wird die Umsetzung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA). Dazu wurde die Behörde mit einer Fülle von Befugnissen ausgestattet. Die BAFA darf Geschäftsräume betreten, Auskünfte und Unterlagen verlangen und sogar Aufforderungen zu konkreten Handlungen aussprechen. Mögliche Sanktionen sind Bußgelder im Umfang von bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Inkrafttreten wird das Gesetz am 1. Januar 2023 und im ersten Schritt Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten betreffen. Ab dem 1. Januar 2024 gilt es dann für Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigen.

Warum betrifft das Lieferkettengesetz auch ab 2023 den Mittelstand?

Schon jetzt ist davon auszugehen, dass das LkSG auch für Organisationen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden an Relevanz gewinnen wird. Besonders in der Zulieferbranche wird das Thema rasch Fahrt aufnehmen. Es ist zu erwarten, dass global agierende Player mit Sitz in Deutschland die Verantwortung „nach unten“ durchreichen und Nachweise über die Lieferkette von ihren Zulieferern verlangen. Damit ist absehbar, dass größere Unternehmen sich Zusicherungen von Vertragspartnern einholen werden, dass diese das LkSG befolgen. Damit ist zugleich klar, dass auch Ihr Unternehmen als Bestandteil der Wertschöpfungskette größerer Unternehmen rasch betroffen sein wird. Die Folge: Es sind Maßnahmen zu ergreifen, Verträge zu schließen und Prozesse zu etablieren. Gelingt das nicht, droht die Gefahr, wichtige Geschäftspartner zu verlieren.

Was müssen Unternehmen mit Blick auf das Lieferkettengesetz jetzt tun?

Setzen Sie sich proaktiv mit Ihren Geschäftspartnern bezüglich des neuen Gesetzes in Verbindung. Verschaffen Sie sich einen Überblick über den Handlungsbedarf in Ihrem Unternehmen. Eine Risikoanalyse in der eigenen Lieferkette empfehlen wir dringend. So können Schwachpunkte in der Lieferkette identifiziert und eliminiert werden. Die Etablierung von Prozessen im Compliance Management können umfangreich und langwierig sein. Managementsysteme müssen in ihrem Umfang und Kontext auf die neuen Bestimmungen ausgerichtet werden. Deshalb ist keine Zeit zu verlieren - auch bevor das LkSG den eigenen Betrieb durch die Erweiterung der gesetzlichen Regelung betrifft.

Unsere Corporate-Governance-Experten unterstützen Sie gerne bei allen Fragestellungen rund um das LkSG:

  • Festlegung des unternehmensspezifischen Anwendungsbereiches
  • Systematische Erhebung und Bewertung von Risiken
  • Konzeptionierung von Grundsatzerklärung und Berichterstattung
  • Entwicklung von Präventiv- und Abwehrmaßnahmen
  • Implementierung oder Outsourcing des Beschwerdeverfahrens
  • Integration in bestehende Governance-Systeme

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