Das Bundesfinanzministerium hat am 5. Juli 2022 einen Referentenentwurf der Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1 Außensteuergesetz in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV) veröffentlicht.

Ausgangspunkt sind die Änderungen in § 1 AStG aufgrund des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 2. Juni 2021: In diesem Kontext haben die Regelungen zur Funktionsverlagerung Änderungen erfahren. 

Im Gegensatz zu der zuvor geltenden Fassung der FVerlV enthält der Referentenentwurf einige Verschärfungen:

  • Der Gegenstand einer Funktionsverlagerung wird breiter definiert, so dass nunmehr ein Teil einer Funktion ausreichend ist (§ 1 Abs. 2 FVerlV-E).
  • Nach § 2 des Entwurfs sollen bei der Ermittlung des Einigungsbereichs zur Bestimmung des Kaufpreises künftig nicht nur Handlungsalternativen, Standortvor- und -nachteile und Synergieeffekte, sondern nun auch Steuereffekte berücksichtigt werden. Dabei werden bei der Bewertung zukünftig die finanziellen Überschüsse und nicht mehr die Gewinne nach Steuern als Maßstab herangezogen.
  • Nach § 4 Satz 3 FVerlV-E darf sich der Kapitalisierungszinssatz nicht wie bisher auf unternehmensübliche Zinssätze beziehen. Auch an dieser Stelle gilt nun der Drittvergleich, so dass der Steuerpflichtige im Rahmen der Bewertung marktübliche Zinssätze zu verwenden hat.
  • In einigen Punkten ist eine einfache Glaubhaftmachung nicht mehr ausreichend. Stattdessen wird ein konkreter Nachweis gefordert. Dies bezieht sich auf den Kapitalisierungszeitraum (§ 5 FVerlV-E) sowie das Nichtvorliegen einer Funktionsverlagerung (§ 7 Satz 2 FVerlV-E).
  • § 8 des Entwurfs enthält die Klarstellung, dass die Regelungen zur Funktionsverlagerung auch auf Vorgänge zwischen Unternehmen und Betriebsstätten anwendbar sind.

Die neue Verordnung soll rückwirkend auf Funktionsverlagerungen angewendet werden, die nach dem Veranlagungszeitraum 31. Dezember 2021 beginnen. Auf vor diesem Zeitraum vollendete Funktionsverlagerungen findet die vorherige FVerlV Anwendung.

Fundstelle:
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

Es bleibt abzuwarten, ob noch Änderungen am Referentenentwurf vorgenommen werden und ob mit der Neufassung Unklarheiten und Anwendungsprobleme beseitigt werden können.

Sie haben Fragen zum Referentenentwurf oder benötigen Unterstützung im Rahmen einer Funktionsverlagerung? Dann wenden Sie sich gern an uns: 

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