Gute Nachricht für Gemeinden: Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion kann dann in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung stehen.

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Möglichkeit des Vorsteuerabzugs einer Gemeinde bei Unterhaltung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion Stellung genommen.

Im konkreten Fall baute eine rheinland-pfälzische Gemeinde eine für Touristen kostenfrei nutzbare Hängeseilbrücke. In der Nähe dieser Brücke betreibt die Gemeinde gebührenpflichtige Besucherparkplätze Die Gemeinde machte den Vorsteuerabzug für die Jahre 2013 bis 2016 nicht nur aus den Kosten für die Errichtung der Parkplätze geltend, sondern auch für den Bau der Brücke und des entsprechenden Besucherzentrums sowie für den Betrieb einer Internetseite.

Regelmäßige und zwingende Voraussetzung für die Vornahme des Vorsteuerabzugs ist neben dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung auch die Erbringung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze durch den Vorsteuerabzug geltend machenden Unternehmer. Es muss demnach ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung des den Vorsteuerabzug Begehrenden bestehen.

Der BFH hat entschieden, dass ein solcher unmittelbarer Zusammenhang im konkreten Fall gegeben sei.

Er ergebe sich zum einen aus der Zweckrichtung der Gemeinde, so der BFH: Bereits bei der Finanzierungsplanung der Brücke seien die Einnahmen aus Parkgebühren bereits mit einbezogen worden. Zum anderen sei die Brücke für die Besucher der Anlass, die Ausgangsleistung „gebührenpflichtiges Parken“ überhaupt in Anspruch zu nehmen.

Im Streitfall ist der von der Gemeinde geltend gemachte Vorsteuerabzug deshalb möglich. Die Gemeinde hat die Eingangsleistungen nicht nur im Zusammenhang mit der kostenfreien Nutzung der Brücke durch Touristen bezogen. Die Eingangsleistung steht auch in Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung, da die Gemeinde Besucherparkplätze in räumlicher Nähe zur Hängeseilbrücke betreibt. Mit diesen Besucherparkplätzen war sie selbst unternehmermisch tätig.