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Forschungszulagengesetz

Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung ab 2020

Das neue Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) ermöglicht ab dem Wirtschaftsjahr 2020 eine Förderung begünstigter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit maximal 500.000 Euro pro Jahr. Das Gesetz soll den Unternehmensstandort Deutschland stärken und hat im Hinblick auf den anspruchsberechtigten Personenkreis einen breiten Anwendungsbereich.

Anspruchsberechtigt sind sämtliche Unternehmen unabhängig von Rechtsform und Größe (Kapital- und Personengesellschaften, Einzelunternehmen sowie inländische Betriebsstätten von Steuerausländern) soweit sie gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen und nicht persönlich steuerbefreit sind. Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten (Insolvenz, gewährte Rettungsbeihilfe oder hoher Verschuldungsgrad).

Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der drei Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Nicht förderungsfähig sind Projekte zur bloßen Erlangung der Marktreife von bereits im Wesentlichen festgelegten Produkten oder Verfahren. Neben eigenbetrieblichen Projekten sind dabei auch Auftragsforschung und Kooperationen mit anderen Unternehmen oder Einrichtungen (zum Beispiel Hochschulen, Forschungsinstitute) begünstigt. In zeitlicher Hinsicht umfasst die Förderung jedoch ausschließlich Vorhaben, mit denen nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurde (Beginn der Arbeiten bzw. Auftragserteilung).

Förderfähige Aufwendungen (Bemessungsgrundlage) sind die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne (soweit diese im Zusammenhang mit begünstigten Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben angefallen sind) sowie nachgewiesene Eigenleistungen bei Einzelunternehmern (40 Euro pro Stunde bei maximal 40 Stunden pro Woche). Im Rahmen der Auftragsforschung werden 60% des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts pauschal als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt.

Die Forschungszulage beträgt 25% der förderfähigen Aufwendungen, die auf einen Maximalbetrag von 2,0 Millionen Euro pro Jahr gedeckelt sind; die maximal mögliche Förderung pro Wirtschaftsjahr beträgt demnach 500.000 Euro. Die Begrenzung gilt für verbundene Unternehmen insgesamt.

Der Antrag auf Forschungszulage ist zweistufig aufgebaut: Zunächst ist eine Bescheinigung zu beantragen, dass ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegt (der amtliche Vordruck und die zuständigen Bescheinigungsstellen werden noch vom Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlicht). Der Zulagenantrag ist dann nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres beim Finanzamt zu stellen.

Praxishinweis

Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie Kooperationsvereinbarungen im Fall von Auftragsforschungen sollten zuvor auf ihre Förderfähigkeit geprüft werden. Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei allen weiteren rechtlichen und prozessualen Fragestellungen wie der erforderlichen Dokumentation von Arbeitnehmerleistungen, der Prüfung der Anforderungen an begünstigungsfähige Vorhaben sowie der Antragstellung bei den zuständigen Behörden.