Das Schreiben enthält unter anderem umfangreiche Hinweise zu den Besonderheiten bei der Zuordnung von Leistungen zum unternehmerischen und nicht-unternehmerischen Bereich bei juristischen Personen öffentlichen Rechts (jPöR). Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.

Am 25. Oktober 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines Schreibens zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) veröffentlicht. Das BMF weist darauf hin, dass für den Vorsteuerabzug von jPöR zunächst und vorrangig die allgemeinen Regelungen anzuwenden seien. Weiterhin enthält das Schreiben umfangreiche Hinweise zu den Besonderheiten bei der Zuordnung von Leistungen zum unternehmerischen und nicht-unternehmerischen Bereich bei jPöR.

Wird eine Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR ausgeführt (sogenannte teilunternehmerische Verwendung), kann diese - mit Ausnahme von Fällen einer unternehmensfremden Verwendung - nicht in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht dann nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für die unternehmerische Tätigkeit. Bei der Aufteilung sind die allgemeinen Grundsätze des § 15 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) analog anzuwenden.

Das BMF-Schreiben enthält vor allem aber Sonderregelungen für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei teilunternehmerisch verwendeten Leistungsbezügen durch jPöR. Hierzu ist insbesondere vorgesehen, dass eine Vorsteueraufteilung nach einem Einnahmenschlüssel erfolgen kann. Dabei sieht das BMF eine zweistufige Prüfung vor:  

  • Auf der ersten Stufe wird geprüft, ob die Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich einer jPöR mehr als 10 Prozent der Gesamteinnahmen einer jPöR ausmachen (Quote der unternehmerischen Nutzung). Ist dies nicht der Fall, wird ein Vorsteuerabzug nur bei Beschaffung von Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und sonstigen Leistungen gewährt. Ist demgegenüber die 10-Prozent-Schwelle überschritten, wird ein quotaler Vorsteuerabzug auf alle Eingangsumsätze gewährt.
  • Auf der zweiten Stufe wird sodann ein Prozentsatz für den Vorsteuerabzug ermittelt. Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis der zum Vorsteuerabzug berechtigenden, steuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamteinnahmen (Vorsteuerquote). In Höhe der Vorsteuerquote kann dann ein Vorsteuerabzug auf alle mit Umsatzsteuer belasteten Eingangsleistungen geltend gemacht werden, soweit die Quote der unternehmerischen Leistungen auf der ersten Stufe über 10 Prozent lag. Lag die Quote der unternehmerischen Leistungen unter 10 Prozent, ist die Vorsteuerquote nur auf die Beschaffung von Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und sonstigen Leistungen anzuwenden.

Das BMF-Schreiben enthält weitere Ausführungen zum Verfahren, wie beispielsweise der vorläufig unterjährigen und endgültigen Ermittlung des Einnahmenschlüssels, zur späteren Änderung des Einnahmenschlüssels sowie für den Fall einer späteren Abkehr vom Einnahmenschlüssel. Insbesondere für den Fall der Änderung des Einnahmenschlüssels sieht das BMF auch Bagatellgrenzen vor. Darüber hinaus besteht sogar die Möglichkeit, auf eine Überwachung und Dokumentation von Nutzungsänderungen komplett zu verzichten; dann verlangt das BMF allerdings im Falle einer Veräußerung oder Entnahme, dass der volle Veräußerungs- beziehungsweise Wiederbeschaffungspreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Neben einer Anwendung des dargestellten Einnahmenschlüssels eröffnet das BMF auch die Möglichkeit eines Haushaltsschlüssels. Weiter enthält das BMF-Schreiben Sonderregelungen für die Anwendung des Einnahmenschlüssels bei zentralen Beschaffungsstellen.

Daneben hat das BMF auch eine Billigkeitsregelung mit einem pauschalen Vorsteuersatz für jPöR mit einem geringen unternehmerischen Bereich vorgesehen. Demgemäß können jPöR, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 Euro nicht überstiegen hat, unter bestimmten Voraussetzungen einen pauschalen Vorsteuersatz in Anspruch nehmen.