Aktuelles BMF-Schreiben befasst sich mit dem konkreten Anwendungsbereich der Regelung zur ertragsteuerlichen Behandlung von (nachträglichen) Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Rahmen des § 17 Absatz 2a EStG. Wir stellen die Kernpunkte vor.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich in seinem Schreiben vom 7. Juni 2022 mit dem konkreten Anwendungsbereich der zum 1. Januar 2020 neu eingeführten Regelung zur ertragsteuerlichen Behandlung von (nachträglichen) Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Rahmen des § 17 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) befasst.

In das Gesetz aufgenommen wurden dabei insbesondere offene oder verdeckte Einlagen sowie gesellschaftsrechtlich veranlasste Verluste aus in der Krise gewährten beziehungsweise stehen gelassenen Darlehen und Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen. Eine rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters.

Der neu eingeführte § 17 Absatz 2a EStG findet Anwendung in allen offenen Fällen mit Anteilsveräußerungen nach dem 31. Juli 2019 beziehungsweise auf Antrag auch auf vorhergehende Anteilsveräußerungen.

Erstmals erfolgt eine normspezifische Definition der (nachträglichen) Anschaffungskosten von Anteilen im Sinne des § 17 EStG, das heißt Anteile an einer Kapitalgesellschaft, an der der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Darlehensverluste gehören demnach zu den nachträglichen Anschaffungskosten, soweit die Darlehensgewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder das Sicherungsmittel bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.

Konkret geht das aktuelle BMF-Schreiben auf die folgenden Anwendungsfragen ein:

  • Darstellung der verschiedenen Fallgruppen (Krisendarlehen, krisenbestimmtes Darlehen, Finanzplandarlehen, stehen gelassenes Darlehen) und der diesbezüglichen Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten
  • Die Finanzverwaltung grenzt die Darlehensverluste hinsichtlich der Berücksichtigung als Einkünfte aus Kapitalvermögen und den dahingehend einschlägigen Abzugsbeschränkungen ein.
  • Darlehensverluste sind nur dann den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn sie nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst waren.
  • Außerdem erfolgt eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen für den nicht werthaltigen Teil der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Eintritts der Krise bei so genannten stehengelassenen Darlehen.
  • Auch der Verlust aus der Veräußerung eines gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehens führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, sondern ist in der Regel als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, soweit keine verdeckte Einlage vorliegt.

Praxishinweis

Insbesondere vor dem Hintergrund von Abzugs- und Verrechnungsbeschränkungen ist eine dezidierte Abgrenzung zwischen nachträglichen Anschaffungskosten und Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Darlehensverlusten in der Praxis unerlässlich.