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Gesetzgebung

Referentenentwurf zur Sofortmaßnahme „Osterpaket“ liegt vor

Stefan Sinne Stefan Sinne

Am 4.März 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Referentenentwurf zum sogenannten Osterpaket vorgelegt. Hier ein Überblick über die  Kernpunkte  des Entwurfs mit Relevanz für stromkostenintensive Unternehmen:

  1. Die EEG-Umlage wird nicht abgeschafft, sondern auf 0,00 Euro reduziert, bleibt aber als mögliche Umlage grundsätzlich bestehen.
  2. Die Vorschriften zur Erhebung und Abrechnung aller Energie-Umlagen (KWKG, Offshore und gegebenenfalls EEG) werden in dem neuen Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) zusammengefasst.
  3. Soweit die Energie-Umlagen erhoben werden, werden Sie als Zuschlag auf die Netzentgelte erhoben. Damit einher geht die neue Regelung, dass diese Umlagen nur noch an den Entnahmepunkten des öffentlichen Stromnetzes anfallen. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise Stromlieferungen eines Blockheizkraftwerkes auf dem Betriebsgelände an Dritte grundsätzlich umlagenfrei bleiben.
  4. Stromkostenintensive Unternehmen können weiterhin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Begrenzungsanträge stellen. Die Regelungen hierzu sind an die neuen EU-Umweltleitlinien angepasst, was insbesondere Auswirkungen auf die Anzahl der begünstigten Branchen hat. Die Begrenzung erfolgt grundsätzlich auf 15 bzw. 25 Prozent der Umlagen. Die für einen Begrenzungsantrag erforderlichen Unterlagen werden reduziert, zudem sind Anträge für diese Begrenzung zukünftig nicht mehr grundsätzlich durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
  5. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Umlagen auf 0,5 bis 1,0 Prozent der Bruttowertschöpfung begrenzen zu lassen: hierzu ist auch weiterhin eine Prüfung der Bruttowertschöpfung durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich.
  6. In einem gewissen Umfang sind Gegenleistungen erforderlich, zum Beispiel energieverbrauchsreduzierende Investitionen.
  7. Soweit Umlagenbegrenzungen gewährt werden, sind im Nachfolgejahr auch Abrechnungen der relevanten Strommengen gegenüber dem abrechnungsverantwortlichen Netzbetreiber zu erstellen. Den Netzbetreibern wird hierfür das Recht eingeräumt, die Abrechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
  8. Das EnuG soll am 1.Januar 2023 in Kraft treten. Es bestehen Übergangsregelungen im Hinblick auf den bisherigen Gesetzesstand.
  • Abrechnungen für Stromverbräuche in 2022 werden nach dem alten Gesetzesstand in 2023 abgerechnet. Da die EEG-Umlage bereits zum 1. Juli 2022 auf 0,00 Euro reduziert werden soll ist es besonders wichtig, alle relevanten Stromzähler zum 30. Juni 2022 abzulesen.
  • Begrenzungsanträge für das Begünstigungsjahr 2023 werden ebenfalls nach dem alten Gesetzesstand erstellt, geprüft und beschieden. Gleiches gilt für die Abrechnung von Strommengen 2023 an begrenzten Abnahmestellen.

Praxishinweis

Das „Osterpaket“ bestätigt unsere Einschätzung aus dem Herbst 2021, nach der die Relevanz von Umlagen auf Grundlage des EEG und damit auch die sogenannte besondere Ausgleichregelung abnimmt. Neue Themen einschließlich eingebetteter Entlastungsmechanismen gewinnen mit Beginn dieses Jahres an Bedeutung, beispielsweise mit der Carbon Leakage Verordnung. Die gute Botschaft für Sie: Wir sind an Ihrer Seite und beraten Sie auch weiterhin bei Ihren Überlegungen zu Energiekosten und Treibhausgasneutralität.