Unter den aktuellen steuerlich relevanten Gesetzgebungsverfahren ist im Hinblick auf die Arbeitnehmerbesteuerung der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 hervorzugeben.

Praxisrelevante Änderungen sieht der Gesetzentwurf u.a. in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer vor. Steht dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann ab 2023 ein Pauschbetrag in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten angesetzt werden. Stellt das häusliche Arbeitszimmer darüber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, so können die tatsächlichen Kosten in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden. Praxisrelevanz wird für viele Arbeitnehmer auch die Aufhebung der Frist für die Anwendung der sog. Homeoffice-Pauschale in Höhe von fünf Euro pro Kalendertag haben. Während in 2022 noch ein Höchstbetrag von 600 Euro im Kalenderjahr berücksichtigt werden kann, wird dieser Betrag ab dem Jahr 2023 auf 1.000 Euro angehoben.

Das Gesetz zur Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen beinhaltet eine weitere lohnsteuerlich relevante Neuerung. Das Gesetz wurde bereits im Oktober 2022 verabschiedet. Wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist die Einführung der sog. Inflationsausgleichsprämie. Arbeitgeber können demnach in einem bestimmten Zeitraum zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Prämie von maximal 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Diese Prämie kann als Geldleistung oder Sachbezug bis zum 31.12.2024 auch als Teilzahlungen gewährt werden. In Kürze wird ein FAQ-Katalog von der Finanzverwaltung zur Inflationsausgleichsprämie erwartet.

Neue Lohnsteuerrichtlinien 2023

Praxisrelevant sind auch die Änderungen in den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2023. Neben vielen redaktionellen Anpassungen enthalten die Richtlinien die aktualisierte Auffassung der Finanzverwaltung im Bereich der steuerfreien Zuschläge nach § 3b Einkommensteuergesetz (EstG), der Firmenwagenversteuerung und der Gewährung von Annehmlichkeiten. Während einige Ausführungen zu begrüßen sind, werden sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch mit einer teilweise restriktiveren Auffassung der Finanzverwaltung bei Massesachverhalten auseinandersetzten müssen.

Aktuelle Rechtsprechung

Auch die Rechtsprechung war im Jahr 2022 aktiv. Über den Einzelfall hinaus werden wohl die folgenden Urteile die Gehaltsabrechnung beeinflussen: Feststellung, dass es sich bei einem Taxi nicht um ein „öffentliches Verkehrsmittel“ im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 2 EStG handelt (BFH-Urteil vom 9. Juni 2022, VI R 26/20). Diese Rechtsprechung wird sich aus lohnsteuerlicher Sicht auf die steuerfreie Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs auswirken.

Der Beschluss besagt, dass es sich bei Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers um Arbeitslohn handelt (BFH Beschluss vom 21. Juni 2022, VI R 20/20).