Juristische Personen öffentlichen Rechts müssen jetzt bis Jahresende entscheiden, ob sie von einer solchen Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch machen möchten, falls der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zustimmt.

Mit Schreiben vom 15. November 2022 hat der Deutsche Städtetag mitgeteilt, dass das Bundesfinanzministerium in einem Spitzengespräch angekündigt habe, eine Formulierungshilfe für eine Verlängerung der Optionsregelung zur weiteren Anwendung des bisherigen Umsatzsteuerrechts um zwei weitere Jahre für die Regierungsfraktionen zu erstellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Regelung beschlossen wird, schätzte der Deutscher Städtetag als hoch ein.

Am 30. November 2022 hat der Finanzausschuss des Bundestages eine Beschlussempfehlung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) gegeben. Darin war eine ausdrückliche Regelung zur Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorgesehen. Demnach soll die Frist in § 27 Absatz 22a UStG um zwei Jahre bis 31. Dezember 2024 verlängert werden.

Tritt die geplante Regelung in dieser Form in Kraft, könnten jPöR, die von der Option zur weiteren Anwendung der bisherigen Rechtslage nach § 2 Absatz 3 UStG alter Fassung bisher Gebrauch gemacht haben, sich auch weiterhin hierauf berufen und müssten die umsatzsteuerrechtlichen Neuregelungen (§ 2b UStG) erstmals zum 1. Januar 2025 anwenden. JPöR, die dennoch ab 1. Januar 2023 die Vorschrift des § 2b UStG anwenden wollen müssten dies noch bis Jahresende gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklären. Denn die Option zum alten Umsatzsteuerrecht würde nach der Formulierung im JStG 2022 automatisch weitergelten.

Die bisher gesetzlich zwingende Anwendung des § 2b UStG zum 1. Januar 2023 würde dann voraussetzen, dass die Option noch in diesem Jahr gegenüber dem zuständigen Finanzamt widerrufen würde. Denn ein Widerruf der Option ist von Gesetzes wegen „nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an“ möglich. Ob die Finanzverwaltung insoweit aus Billigkeitsgründen eine Fristverlängerung gewährt, ist bisher nicht ersichtlich.

Das JStG 2022 bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, der sich damit erst am 16. Dezember 2022 befasst. Ob die Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG bis 31. Dezember 2024 tatsächlich verabschiedet wird, entscheidet sich daher voraussichtlich erst kurz vor Jahresende. Bei vielen jPöR dürfte dann eine Entscheidung der zuständigen Gremien aber nur noch schwer rechtzeitig vor Jahresende möglich sein.


Praxishinweis

Jede jPöR sollte daher bereits jetzt die Entscheidung treffen beziehungsweise zumindest vor-bereiten, ob sie im Falle einer Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG von der Verlängerungsoption um weitere zwei Jahre Gebrauch macht oder ob sie zum 1. Januar 2023 die Vorschrift des § 2b UStG anwenden möchte. Denn soweit der Bundesrat dem JStG 2022 zustimmt, müsste für die Anwendung des § 2b UStG zum 1. Januar 2023 bis Jahresende ein Widerruf der Option gegenüber dem Finanzamt erfolgen.