Aus Sicht des BFH kann beim Vorliegen von symbolischen Entgelten nicht von einem steuerbaren Leistungsaustausch ausgegangen werden, weswegen in diesen Fällen dem leistenden Unternehmer grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu versagen sein kann.

Im Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 22. Juni 2022 (Aktenzeichen XI R 35/19) geht es um eine Gemeinde, die ein Schwimmbad an einen Verein verpachtet. Der jährliche Pachtzins betrug zunächst nur ein Euro. Die Gemeinde verpflichtete sich außerdem, einen Zuschuss an den Verein in Höhe von jährlich 75.000 Euro zu zahlen.

Im Jahre 2015 erwog die Gemeinde, das Schwimmbad zu sanieren. Um die Vorsteuerabzugsberechtigung aus den Sanierungskosten sicherzustellen, stimmte sich die Gemeinde mit dem zuständigen Finanzamt ab. Die Finanzbehörde kam zu dem Schluss, dass aus den anfallenden Kosten der Sanierung kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne. Die Verpachtung des Schwimmbades erfolge aufgrund der Vereinbarung über den Pachtzins und den Zuschuss unentgeltlich, weswegen die Gemeinde nicht unternehmerisch tätig sei.

Aus diesem Grund änderten die Gemeinde und der Verein den geschlossenen Pachtvertrag mit Wirkung zum 1. Oktober 2015. In diesem neu geschlossenen Vertrag wurde ein Pachtzins auf 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer jährlich festgesetzt. Gleichzeitig schlossen die Gemeinde und der Verein eine gesonderte Zuschussvereinbarung. Die Gemeinde verpflichtete sich, jährlich 90.000 Euro Zuschüsse an den Verein zu zahlen. Der Geltendmachung der Vorsteuerbeträge aus den Sanierungsmaßnahmen im Jahr 2015 stimmte das Finanzamt nach Änderung der Verträge dennoch nicht zu. Nach dem Einspruchsverfahren hatte auch eine Klage der Gemeinde vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.

Der BFH kam ebenfalls zu dem Schluss, dass der Vorsteuerabzug bei einer derartigen Vertragsgestaltung nicht gewährt werden könne. Ein vereinbarter Pachtzins von einem Euro deute darauf hin, dass die Preisvereinbarung lediglich als symbolische Preisvereinbarung ohne Entgeltcharakter dazu dienen sollte, dem Verein die Betriebsführung zu erleichtern und der Gemeinde den Vorsteuerabzug zu eröffnen. Demnach fehle ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem gezahlten Entgelt und der Leistungserbringung. Dabei seien die Umstände, unter denen die Dienstleistung erbracht wird, und die Umstände, unter denen dieselbe Dienstleistung gewöhnlich erbracht wird, zu vergleichen. Hier kommt der BFH zu dem Schluss, dass eine Asymmetrie zwischen den entstehenden Kosten und dem erhaltenen Entgelt entsteht. Deshalb erfolgte die Verpachtung unentgeltlich, wodurch der Vorsteuerabzug auf Ebene der Gemeinde für die Sanierungsmaßnahmen zu versagen ist. Auch die Änderung des Vertrags führt zu keinem anderen Ergebnis, da die belastende Wirkung zur Zahlung einer erhöhten Pacht von vornherein durch eine gegenläufige Vereinbarung der Vertragsparteien in der Zuschussvereinbarung ausgeglichen wurde.

Praxishinweis

Symbolische Entgelte zur Vermeidung einer Unentgeltlichkeit und den daraus folgenden Vorsteuerabzugsrisiken waren in der Praxis schon länger kritisch betrachtet worden. Ob im Kleinen oder bei größeren Unternehmenstransaktionen: Wir empfehlen, die zugrunde liegenden Verträge ganzheitlich daraufhin zu prüfen, ob ein möglicherweise nur zur Vereinfachung gewählter Preis den vom BFH angesprochenen Vergleichsmaßstäben entspricht oder nur als symbolisch vereinbart angesehen werden kann. Ein Ausweg aus der Besteuerung kann ein mittelbarer Zusammenhang der unentgeltlich erbrachten Leistung zu einer besteuerten Tätigkeit sein, wenn die unentgeltlich erbrachte Leistung diese besteuerte Tätigkeit fördert oder erst ermöglicht. Zu derartigen Fällen hatte der BFH unter anderem zum Fall der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG (Aktenzeichen XI R 26/20) entschieden.