Da die Finanzverwaltungen der Länder sich aus technischen Gründen nicht sofort auf die Anpassungen durch die gesetzliche Neuregelung der Zinsfestsetzung einstellen konnten, wurde eine Übergangsregelung getroffen. Wir informieren Sie über die Einzelheiten.

Wie wir bereits berichtet hatten, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Sommer 2021 die Unvereinbarkeit der Zinsberechnung mit 0,5 Prozentpunkten pro Monat mit dem Grundgesetz festgestellt.

Diese Erklärung des BVerfG erstreckte sich nicht auf Verzinsungstatbestände zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen) sowie Prozesszinsen und Säumniszuschläge. Diesbezüglich sind bis zum 31. Dezember 2018 die alten gesetzlichen Regelungen anzuwenden. Ab dem 1. Januar 2019 hat das Gericht den Gesetzgeber dazu verpflichtet, bis Ende Juli dieses Jahres eine rückwirkende Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 zu treffen. Dies ist mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung im Juli dieses Jahres erfolgt. Demnach beträgt der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) monatlich nur noch 0,15 Prozent (1,8 Prozent für ein Jahr). Die Regelung gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 und ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Finanzverwaltungen der Länder konnten sich technisch nicht sofort auf die Anpassungen einstellen. Da die Umsetzung sich teilweise verzögert und auch nicht in allen Ländern zeitgleich erfolgen kann, wurde im AEAO Folgendes geregelt: Solange die Neuregelung technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, können Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ungeachtet der am 22. Juli 2022 in Kraft getretenen Neuregelungen weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden. Die Umstellungstermine in den einzelnen Ländern können dabei auseinanderfallen.