Der Bundesfinanzhof schafft mit einer aktuellen Entscheidung weitere Klarheit zum Zinsabzug im Rahmen der Zinsschranke für die Jahre bis einschließlich 2023. Ab dem Jahr 2024 soll durch das Wachstumschancengesetz eine Reform der Zinsschranke in Kraft treten.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt in einem aktuellen Urteil, dass als Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG nur Entgelte für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital in Betracht kommen. Arrangement Fees stellen nach Ansicht des BFHs keine Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke dar. Und da der Begriff der Zinsaufwendungen in § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG grundsätzlich mit dem gewerbesteuerlichen Begriff der Entgelte für Schulden übereinstimmt, kommt unseres Erachtens auch keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Arrangement Fees in Betracht. 

Nach den Regelungen der sog. Zinsschranke sind vereinfacht die Netto-Zinsaufwendungen - sofern sie über drei Millionen Euro liegen - nur bis zur Höhe von 30 Prozent des steuerlichen EBITDA abziehbar. Die Zinsschranke hat in Niedrigzins-Zeiten ein Schattendasein geführt. Das ist jetzt vorbei und es passt sehr gut, dass der BFH kürzlich die Frage entschieden hat, ob eine Arrangement Fee Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschrankenregelung darstellt. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass sämtliche Gebühren bei der Prüfung der Zinsschrankenregelung einzubeziehen sind, soweit sie an den Darlehensgeber gezahlt werden.

Bei einer Arrangement Fee handelt es sich um eine einmalige Gebühr für die Vermittlungstätigkeit des Konsortialführers eines Bankenkonsortiums. In dem zu entscheidenden Sachverhalt orientierte sich die Arrangement Fee der Höhe nach prozentual an dem maximalen Zielvolumen der Fremdfinanzierung und war mit Abschluss des Kreditvertrags in voller Höhe fällig. Die Arrangement Fee war eine einmalige Zahlung, welche nicht rückzahlbar war. Sie fiel allerdings nicht an, wenn es nicht zum Abschluss des Darlehensvertrags kam.

Der BFH führt in seinem Urteil vom 22. März 2023 (Aktenzeichen XI R 45/19) nun aus, dass Arrangement Fees keine Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke darstellen. Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist kein Zinsaufwand im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Unter die Abzugsbeschränkung des § 4h EStG fallen somit keine Gebühren, mit denen gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen vergütet werden und die sich nach der vertraglich vereinbarten (und nicht nach der tatsächlich in Anspruch genommen) Darlehenssumme bemessen. 

Der BFH widerspricht damit der Finanzverwaltung, die auch Vergütungen, die zwar nicht als Zins berechnet werden aber Vergütungscharakter haben, zu den Zinsaufwendungen rechnet.

Diese erfreuliche und eingrenzende Rechtsprechung des BFHs beruht auf dem derzeitigen Wortlaut des § 4h Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetzes (EStG). Demnach handelt es sich bei Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke um Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. In dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes ist jedoch eine Verschärfung der Zinsschranke und Erweiterung der Definition der Zinsaufwendungen ab 2024 geplant. Danach sollen neben der reinen Vergütung für die Überlassung von Fremdkapital, zukünftig auch Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen oder andere wirtschaftlich mit Zinsen vergleichbaren Aufwendungen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital umfasst sein. Es ist davon auszugehen, dass zukünftig Arrangement Fees – wenn die Neuregelung wie geplant in Kraft tritt – unter die Abzugsbeschränkung der Zinsschrankenregelung fallen werden.

Jetzt prüfen, ob anstehende Gebühren noch in 2023 vorverlagert werden können

In der Praxis kann es jetzt sinnvoll sein, zu prüfen, ob anstehende Gebühren wie Arrangement Fees noch in das Jahr 2023 vorverlagert werden können, um nicht in die geplante Neuregelung der Zinsschranke ab 2024 zu fallen.

Wenn Sie in diesem Bereich gestalterischen Bedarf haben und Hilfe benötigen, sprechen Sie uns jederzeit gern an.

 

Aktuelle Beratungshinweise - kurz notiert

Zur Berechnung der Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden (BFH, Urteil vom 7. Juni 2023, Aktenzeichen I R 50/19): Der BFH bestätigt in dem Urteil, dass der Begriff „Beteiligung“ bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sogenannte Streubesitzdividenden (unterhalb 10%) auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 39 AO) Bezug nimmt. Entscheidend ist somit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen. Der BFH widerspricht damit der Finanzverwaltung, die in dem vorliegenden Urteilsfall allein auf das zivilrechtliche Eigentum an den Anteilen abstellen wollte.

Berücksichtigung des Verlusts aus einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft nach § 20 Abs. 2 EStG (BFH, Urteil vom 20. Juni 2023, Aktenzeichen IX R 2/22): Der BFH hat in dem Urteil ausgeführt, dass bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des § 20 EStG im Grundsatz zwar jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen ist. Allerdings bedarf es im Fall einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft einer „Gesamtbetrachtung“ von Beteiligung und Bürgschaft / Regressforderung. Danach sind die gesamten „aus einer Beteiligung“ erzielten Einkünfte maßgebend, das heißt sowohl Wertsteigerungen als auch Ausschüttungen. Von einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht ist auch ohne Vereinbarung einer Bürgschaftsprovision nur dann auszugehen, wenn die Erzielung von positiven Einkünften insgesamt ausscheidet. Findet der Ausfall der Regressforderung aus einer stehen gelassenen Bürgschaft im Rahmen des § 17 Abs. 1, 4 EStG keine Berücksichtigung, weil der gemeine Wert der Forderung im Zeitpunkt des Stehenlassens mit 0 Euro zu bewerten ist, steht § 20 Abs. 8 EStG einer Berücksichtigung der Forderung mit ihrem nicht werthaltigen Teil (Nennwert) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG nicht entgegen.

Zusammenstellung der in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe (BMF-Schreiben vom 5. September 2023): Aufgabe der Zusammenstellung ist, die in der steuerlichen Außenprüfung zu verwendenden betriebswirtschaftlichen Begriffe darzustellen und zu erläutern. Begrifflichkeiten zum Einsatz IT-gestützter betriebswirtschaftlicher sowie mathematisch statistischer Prüfungsmethoden (automationsgestützte quantitative Prüfungsmethoden) werden in einem separaten BMF-Schreiben vom 5. September 2023 erläutert.

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