Zum 1. Januar 2024 tritt das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft. Die weitreichenden Änderungen des Gesellschaftsrechts betreffen auch für die Besteuerung relevante Prinzipien. Aufgrund beabsichtigter steuerlicher Fiktionen dürften sich durch das MoPeG jedoch (zunächst) keine relevanten Auswirkungen auf die Besteuerung ergeben.
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Die bedeutendste Änderung durch das MoPeG ist die Aufgabe des Gesamthandsprinzips im Recht der Personengesellschaft. Für die (rechtsfähige) Gesellschaft erworbene Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten gehören nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern sind Vermögen der Gesellschaft. Damit geht eine Trennung des Gesellschaftsvermögens und des Privatvermögens der Gesellschafter einher und es werden seit einiger Zeit von der gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung vertretene Sichtweisen nun auch gesetzlich klargestellt.

Zahlreiche steuerliche Normen knüpfen an das bisherige Gesamthandsprinzip an, etwa die Regelungen zu steuerneutralen Buchwertübertragungen zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter (§ 6 Absatz 5 EStG). Ebenso das Transparenzprinzip, wonach Gewinne/Verluste nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern auf Ebene der Gesellschafter besteuert werden. Durch das Inkrafttreten des MoPeG dürften sich im Ertragsteuerrecht jedoch keine Änderungen ergeben, weil das Gesamthandsprinzip hier durch eine gesetzliche Fiktion beibehalten werden soll (§ 39 Absatz 2 Nummer 2 AO in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. Die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Gesetzesbekanntmachung werden noch in diesem Jahr erwartet. In dieses Gesetz wurden eilbedürftige Regelungen aus dem im Vermittlungsverfahren befindlichen Wachstumschancengesetz aufgenommen). Auch im Bereich der Erbschaft-/Schenkungsteuer soll durch eine entsprechende Festschreibung des Gesamthandsprinzips der Status Quo erhalten bleiben.

Zunächst keine Änderung im Grunderwerbsteuerrecht

Im Grunderwerbsteuerrecht basieren die für die steuerliche Beratungspraxis wichtigen Steuerbefreiungen für Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und Gesellschaftern (§§ 5 und 6 GrEStG) auf dem Gesamthandsprinzip, sodass diese mit Inkrafttreten des MoPeG ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr anwendbar wären. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz hat man sich “in letzter Minute“ darauf verständigt, dass im Grunderwerbsteuerecht befristet bis zum 31. Dezember2026 durch eine gesetzliche Fiktion alles beim Alten bleiben soll. Die Bundesregierung beabsichtigt jedoch in Abstimmung mit den Ländern das Grunderwerbsteuerrecht bis Ende 2026 neu zu gestalten, weshalb hier mittelfristig die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.

Rechtsfähigkeit der GbR wird erstmals gesetzlich geregelt

Mit dem MoPeG wird außerdem erstmals die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gesetzlich geregelt, soweit diese am Rechtsverkehr teilnimmt (Außen-GbR). In diesem Zuge wird ab dem 1. Januar 2024 auch ein Gesellschaftsregister für die GbR eingeführt. Während OHG und KG im Handelsregister einzutragen sind, bestand hier für die GbR bisher eine Publizitätslücke. Für die GbR ist die neue Registrierung nur optional. Grundstücksübertragungen unter Beteiligung einer GbR werden jedoch ab dem kommenden Jahr nur noch im Grundbuch eingetragen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist (gleiches gilt für den Vollzug der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen). Zur Vermeidung einer „Grundbuchsperre“ erscheint die Registrierung von Immobilien-GbRs ggf. sinnvoll. Im Übrigen kann sich infolge durch das MoPeG erheblich reformierter (dispositiver) Gesetzesregelungen Anpassungsbedarf bei Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften ergeben.

Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abwarten

Aufgrund der vorgesehenen (befristeten) Festschreibung des Gesamthandsprinzips ergeben sich aller Voraussicht nach durch das MoPeG keine relevanten steuerlichen Auswirkungen. Die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Gesetzesverkündung noch in diesem Jahr bleiben jedoch noch abzuwarten. Für die Grunderwerbsteuer soll die beabsichtigte Festschreibung nur befristet bis zum 31. Dezember 2026 gelten. Etwaige Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und Gesellschaftern sollten daher in den nächsten Jahren auf die Agenda genommen und geprüft werden. Des Weiteren kann aufgrund der bedeutenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen durch das MoPeG eine Überprüfung und ggf. Anpassung von Gesellschaftsverträgen - insbesondere bei Immobilien-GbRs - sinnvoll sein, wie auch deren Eintragung in das neue Gesellschaftsregister.

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Aktuelle Beratungshinweise - kurz notiert

  • „Wachstumschancengesetz-Entwurf“ und Zinsschranke: Dem Vernehmen nach ist die Beratung des Wachstumschancengesetzes ins Stocken geraten. Es wird ein deutlich reduziertes Gesetzespaket erwartet – jedoch nicht mehr in diesem Jahr. Die ursprünglich im Wachstumschancengesetzentwurf enthaltenen Regelungen zur Anpassung der Zinsschranke an die EU-Richtlinienvorgaben wurden wegen besonderer Eilbedürftigkeit in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen und werden somit zum 1. Januar 2024 in Kraft treten (ebenso wie wenige lohnsteuerliche Regelungen).
  • Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes bei Mitunternehmerschaften: Gemäß einer Verfügung des Landesamtes für Steuern Niedersachen soll bei der Beurteilung, ob eine teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes bei Mitunterernehmerschaften vorliegt, (weiterhin) die „strenge Trennungstheorie“ anzuwenden sein, sodass, auch wenn die Gegenleistung den Buchwert des übertragenen Wirtschaftsgutes nicht übersteigt, keine unentgeltliche Übertragung zum Buchwert gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG erfolgen kann (Landesamt für Steuern Niedersachsen , Verfügung vom 9.10.2023 – S 2241-St 221/St 222-864/2023 mit Verweis auf BMF-Schreiben 8.12.2011, BStBl. I 2011, 1279, Rz.15). Die Rechtslage ist unklar, da der IV. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) die „modifizierte Trennungstheorie“ bevorzugt und nach Anrufung des Großen Senates durch den X. Senat des BFH eine abschließende Entscheidung ausblieb. Zuletzt hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in zwei Urteilen vom 22. März 2023 und 14. Juni 2023 für die „strenge Trennungstheorie“ ausgesprochen (Aktenzeichen 2 K 1617/19 und 2 K 1826/20), Revisionen anhängig.
  • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell: Das FG Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass auf der Neubewertung im sogenannten Bundesmodell zum 1. Januar 2022 beruhende Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung von der Vollziehung auszusetzen sind (FG Rheinland-Pfalz vom 13. November 2023, Aktenzeichen 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23).

 

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