-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
-
Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
-
Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
-
Steuern für Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Steuern für Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Steuern für vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Erben & Nachfolge
Überlassen Sie die Zukunft nicht dem Zufall.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
-
Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
-
International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
-
Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Die bedeutendste Änderung durch das MoPeG ist die Aufgabe des Gesamthandsprinzips im Recht der Personengesellschaft. Für die (rechtsfähige) Gesellschaft erworbene Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten gehören nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern sind Vermögen der Gesellschaft. Damit geht eine Trennung des Gesellschaftsvermögens und des Privatvermögens der Gesellschafter einher und es werden seit einiger Zeit von der gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung vertretene Sichtweisen nun auch gesetzlich klargestellt.
Zahlreiche steuerliche Normen knüpfen an das bisherige Gesamthandsprinzip an, etwa die Regelungen zu steuerneutralen Buchwertübertragungen zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter (§ 6 Absatz 5 EStG). Ebenso das Transparenzprinzip, wonach Gewinne/Verluste nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern auf Ebene der Gesellschafter besteuert werden. Durch das Inkrafttreten des MoPeG dürften sich im Ertragsteuerrecht jedoch keine Änderungen ergeben, weil das Gesamthandsprinzip hier durch eine gesetzliche Fiktion beibehalten werden soll (§ 39 Absatz 2 Nummer 2 AO in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. Die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Gesetzesbekanntmachung werden noch in diesem Jahr erwartet. In dieses Gesetz wurden eilbedürftige Regelungen aus dem im Vermittlungsverfahren befindlichen Wachstumschancengesetz aufgenommen). Auch im Bereich der Erbschaft-/Schenkungsteuer soll durch eine entsprechende Festschreibung des Gesamthandsprinzips der Status Quo erhalten bleiben.
Zunächst keine Änderung im Grunderwerbsteuerrecht
Im Grunderwerbsteuerrecht basieren die für die steuerliche Beratungspraxis wichtigen Steuerbefreiungen für Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und Gesellschaftern (§§ 5 und 6 GrEStG) auf dem Gesamthandsprinzip, sodass diese mit Inkrafttreten des MoPeG ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr anwendbar wären. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz hat man sich “in letzter Minute“ darauf verständigt, dass im Grunderwerbsteuerecht befristet bis zum 31. Dezember2026 durch eine gesetzliche Fiktion alles beim Alten bleiben soll. Die Bundesregierung beabsichtigt jedoch in Abstimmung mit den Ländern das Grunderwerbsteuerrecht bis Ende 2026 neu zu gestalten, weshalb hier mittelfristig die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.
Rechtsfähigkeit der GbR wird erstmals gesetzlich geregelt
Mit dem MoPeG wird außerdem erstmals die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gesetzlich geregelt, soweit diese am Rechtsverkehr teilnimmt (Außen-GbR). In diesem Zuge wird ab dem 1. Januar 2024 auch ein Gesellschaftsregister für die GbR eingeführt. Während OHG und KG im Handelsregister einzutragen sind, bestand hier für die GbR bisher eine Publizitätslücke. Für die GbR ist die neue Registrierung nur optional. Grundstücksübertragungen unter Beteiligung einer GbR werden jedoch ab dem kommenden Jahr nur noch im Grundbuch eingetragen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist (gleiches gilt für den Vollzug der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen). Zur Vermeidung einer „Grundbuchsperre“ erscheint die Registrierung von Immobilien-GbRs ggf. sinnvoll. Im Übrigen kann sich infolge durch das MoPeG erheblich reformierter (dispositiver) Gesetzesregelungen Anpassungsbedarf bei Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften ergeben.
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abwarten
Aufgrund der vorgesehenen (befristeten) Festschreibung des Gesamthandsprinzips ergeben sich aller Voraussicht nach durch das MoPeG keine relevanten steuerlichen Auswirkungen. Die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Gesetzesverkündung noch in diesem Jahr bleiben jedoch noch abzuwarten. Für die Grunderwerbsteuer soll die beabsichtigte Festschreibung nur befristet bis zum 31. Dezember 2026 gelten. Etwaige Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und Gesellschaftern sollten daher in den nächsten Jahren auf die Agenda genommen und geprüft werden. Des Weiteren kann aufgrund der bedeutenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen durch das MoPeG eine Überprüfung und ggf. Anpassung von Gesellschaftsverträgen - insbesondere bei Immobilien-GbRs - sinnvoll sein, wie auch deren Eintragung in das neue Gesellschaftsregister.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Aktuelle Beratungshinweise - kurz notiert
- „Wachstumschancengesetz-Entwurf“ und Zinsschranke: Dem Vernehmen nach ist die Beratung des Wachstumschancengesetzes ins Stocken geraten. Es wird ein deutlich reduziertes Gesetzespaket erwartet – jedoch nicht mehr in diesem Jahr. Die ursprünglich im Wachstumschancengesetzentwurf enthaltenen Regelungen zur Anpassung der Zinsschranke an die EU-Richtlinienvorgaben wurden wegen besonderer Eilbedürftigkeit in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen und werden somit zum 1. Januar 2024 in Kraft treten (ebenso wie wenige lohnsteuerliche Regelungen).
- Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes bei Mitunternehmerschaften: Gemäß einer Verfügung des Landesamtes für Steuern Niedersachen soll bei der Beurteilung, ob eine teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes bei Mitunterernehmerschaften vorliegt, (weiterhin) die „strenge Trennungstheorie“ anzuwenden sein, sodass, auch wenn die Gegenleistung den Buchwert des übertragenen Wirtschaftsgutes nicht übersteigt, keine unentgeltliche Übertragung zum Buchwert gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG erfolgen kann (Landesamt für Steuern Niedersachsen , Verfügung vom 9.10.2023 – S 2241-St 221/St 222-864/2023 mit Verweis auf BMF-Schreiben 8.12.2011, BStBl. I 2011, 1279, Rz.15). Die Rechtslage ist unklar, da der IV. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) die „modifizierte Trennungstheorie“ bevorzugt und nach Anrufung des Großen Senates durch den X. Senat des BFH eine abschließende Entscheidung ausblieb. Zuletzt hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in zwei Urteilen vom 22. März 2023 und 14. Juni 2023 für die „strenge Trennungstheorie“ ausgesprochen (Aktenzeichen 2 K 1617/19 und 2 K 1826/20), Revisionen anhängig.
- Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell: Das FG Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass auf der Neubewertung im sogenannten Bundesmodell zum 1. Januar 2022 beruhende Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung von der Vollziehung auszusetzen sind (FG Rheinland-Pfalz vom 13. November 2023, Aktenzeichen 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23).
Genau die Post, die Sie für Ihr Business brauchen.
Mit unseren kostenlosen Newslettern und Webinaren profitieren Sie von maßgeschneiderten Updates. Bringen Sie Ihre Unternehmung nachhaltig voran.