Krankenhäuser sollen ab dem kommenden Jahr über ein „Transparenzverzeichnis“ Informationen über Leistungen, Angebote und Qualität öffentlich machen.

Das Krankenhaustransparenzgesetz ist Basis für die geplante Veröffentlichung von Struktur- und Leistungsdaten der Krankenhäuser in Deutschland. Patientinnen und Patienten sollen erkennen können, welches Krankenhaus in ihrer Nähe welche Leistungen anbietet, und wie diese Klinik im Hinblick auf Qualität sowie ärztliche und pflegerische Personalausstattung abschneidet. Dieses so bezeichnete Transparenzverzeichnis soll begleitend zum Gesetz zur Umsetzung der Krankenhausreform im kommenden Jahr vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht werden. Dazu werden die Krankenhäuser verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) künftig folgende ergänzende Angaben zu übermitteln: 

•    Zuordnung von Leistungen zu 65 Leistungsgruppen, Standortbezug bei Diagnosen und Prozeduren, 
•    Daten zum Pflegepersonal sowie 
•    Daten zum ärztlichen Personal. 

Ausgehend von der Leistungsgruppenzuordnung wird jeder Krankenhausstandort einer bundeseinheitlichen Versorgungsstufe (Level) zugeordnet. Zudem wird das InEK verpflichtet, die ihm vorliegenden Daten sowie Auswertungen an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) zu übermitteln. Das IQTIG wertet diese Daten gemeinsam mit den ihm vorliegenden Qualitätsdaten aus und übermittelt die Auswertungen an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), welche diese dann veröffentlicht.

Bedenken seitens der Leistungserbringer

Auf Seiten der Leistungserbringer stößt dieses Gesetz auf erhebliche Bedenken. Denn einerseits werden über die strukturierten Qualitätsberichte von Gesetzes wegen ohnehin gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V bereits umfangreiche Strukturdaten der Krankenhäuser gesammelt und veröffentlicht. Die vom BMG gewünschten zusätzlichen Informationen zu den Leistungsgruppen sollten im Rahmen ihrer krankenhausplanerischen Zuweisung durch die Länder in die Qualitätsberichte der Krankenhäuser aufgenommen werden.

Zum anderen lässt sich die geplante kleinteilige Zuordnung des ärztlichen und pflegerischen Personals auf Leistungsgruppen mit den bestehenden Krankenhausorganisationsstrukturen nicht sinnvoll darstellen. Leistungsgruppen sind nicht geeignet, um als Planungsgröße für den Personaleinsatz zu fungieren. Diese Zuordnung von Personal zu Leistungsgruppen stellt einen Eingriff in die Krankenhausorganisation dar.

Funktion des künftigen IQTIG fraglich

Weiter stellt sich auch die Frage, welche Funktion das IQTIG künftig haben wird. Das IQTIG ist nach § 137a SGB V ein Institut des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Das Institut arbeitet im Auftrag des G-BA an Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Darstellung der Versorgungsqualität im Gesundheitswesen. Das BMG hat nur ein nachrangiges Recht, das Institut selbst unmittelbar mit Untersuchungen und Handlungsempfehlungen zu beauftragen. Durch die anstehenden Reformen könnte es hier zu einer Verkehrung der Aufgaben und Funktionen des IQTIG kommen.

Patientinnen und Patienten werden künftig für einfache Behandlungen, die in kleinen, grundversorgenden Krankenhäusern qualitativ hochwertig erbracht werden können, Kliniken mit höheren ausgegebenen Versorgungsstufen konsultieren. Langfristig werden somit Krankenhäuser hoher Versorgungsstufen mit einer hohen Patientenanzahl konfrontiert, denen sie weder organisatorisch noch infrastrukturell gewachsen sind. Für grundversorgende Krankenhäuser bleibt dann andererseits nur ein kleines Behandlungsspektrum übrig, was auch zu Personalbindungsproblemen führen wird.

Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf diese Argumente reagieren wird.