Was gibt es Neues im Jahre 2024 auf dem Gebiet des Arbeitsrechts? Was ist bereits beschlossen und was kann uns eventuell im neuen Jahr noch erwarten? Von der Erhöhung des Mindestlohns bis zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der vielfachen Diskussion um die neuen Einkommensgrenzen beim Elterngeld, geben wir Ihnen einen Rundumblick über die wichtigsten Themen im Arbeitsrecht für das Jahr 2024.

1. Gesetzesänderungen 2024 – was wurde bereits beschlossen?

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 01. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde angehoben. Anschließend erfolgt eine weitere Anhebung zum 01. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde.

Erhöhung der Minijob Entgeltgrenze

Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Minijob Entgeltgrenze dynamisch an, um eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu ermöglichen. Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wird zum Jahreswechsel auf 538 Euro angehoben.

Neuer Mindestausbildungslohn

Für das kommende Jahr 2024 wird der Mindestausbildungslohn wie folgt angehoben:

  • Im ersten Jahr einer Berufsausbildung: 649 Euro
  • Im zweiten Jahr einer Berufsausbildung: 766 Euro
  • Im dritten Jahr einer Berufsausbildung: 876 Euro
  • Im vierten Jahr einer Berufsausbildung: 909 Euro

Die neue Mindestvergütung gilt für alle Berufsausbildungen, die im Zeitraum vom 01. Januar 2024 und 31. Dezember 2024 begonnen werden. Unbedingt beachten: Ein Unterschreiten der Mindestvergütung in Tarifverträgen ist möglich.

Anzahl der Kinderkrankentage

Für die Jahre 2024 und 2025 gilt ein Anspruch auf längstens 15 Arbeitstage pro Kind je Elternteil (maximal 35 Arbeitstage) bzw. längstens 30 Arbeitstage pro Kind für alleinerziehende Versicherte (maximal 70 Arbeitstage). Ersetzt wird die Corona-Sonderregelung, welche für das Jahr 2023 galt und einen Anspruch für längstens 30 Arbeitstage pro Kind je Elternteil (maximal 65 Arbeitstage) bzw. längstens 60 Arbeitstage pro Kind für alleinerziehende Versicherte (maximal 130 Arbeitstage) vorsah.

Telefonische Krankmeldung

Krankschreibungen per Telefon seit dem 07. Dezember 2023 wieder möglich. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Insbesondere muss es sich um eine Krankheit ohne schwere Symptome handeln und der Patient oder die Patientin in der Arztpraxis bereits bekannt sein. Telefonische Krankschreibung bis zu fünf Kalendertage sind möglich, aber eine telefonische Verlängerung nicht.

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Zu den wichtigsten Neuerungen ab April 2024 zählen Folgende:

  • Ausbildungsgarantie: Es erfolgt eine verstärkte Unterstützung bei der beruflichen Orientierung und der Aufnahme einer Berufsausbildung durch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter, vor allem bei Berufsorientierungspraktikum und Mobilitätzuschuss

  • Unbedingt beachten: Ein Rechtsanspruch auf einen Ausbildungsplatz besteht nicht

  • Neue Entgeltersatzleistung der Agenturen für Arbeit für vom Strukturwandel betroffene Unternehmen, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die richtige Weiterbildung im Betrieb zu halten, in Höhe von 60 Prozent bzw. 67 Prozent des Nettoentgeltes, das durch die Weiterbildung entfällt.

  • Reform der Weiterbildungsförderung: Die Voraussetzungen der Weiterbildungsförderung werden vereinfacht, insbesondere feste Fördersätze je nach Betriebsgröße und weniger Förderkombinationen festgelegt.

Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll der Weg in den deutschen Arbeitsmarkt für ausländische Fachkräfte erleichtert werden. Das Gesetz besteht aus mehreren Teilen, die sukzessive seit dem 18. November 2023 in Kraft treten.

Diese Regelungen gelten bereits seit dem 18. November 2023:

  • Neue und erweiterte Einwanderungsmöglichkeiten mit der Blauen Karte EU
  • Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen (zuvor kein unbedingter Anspruch, sondern Ermessen) und Verzicht auf Verbindung zwischen Qualifikation und Beschäftigung

Wichtige Regelungen, die ab März 2024 gelten:

  • Erleichterter Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation 
  • Erweiterte Beschäftigung von Studierenden und Auszubildenden (z.B. wird für ausländische Studierende die Nebenbeschäftigungsmöglichkeit auf 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage angehoben)
  • Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung: In Branchen mit besonders großem Bedarf ist eine Beschäftigung in Deutschland bis zu acht Monate, unabhängig von einer Qualifikation, möglich, sobald die Bundesagentur für Arbeit ein bedarfsorientiertes Kontingent festgelegt hat.

Wichtige Regelungen, die ab Juni 2024 gelten:

  • Einführung der Chancenkarte für einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche. Die Chancenkarte basiert auf einem Punktesystem und kann bei Erreichen von mindestens sechs Punkten erhalten werden. 
  • Die Westbalkanregelung wird entfristet.

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

  • Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:
    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht weniger bis keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, haben eine höhere Ausgleichsabgabe zu zahlen. Erstmalig zum 31. März 2025, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.
  • Genehmigungsfiktion zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens der Integrationsämter für Anspruchsleistungen: Anträge gelten künftig als genehmigt, wenn das Integrationsamt nicht binnen sechs Wochen entschieden hat

Digitalisierung bei der Meldung von Arbeitsunfällen und Verdachtsfällen auf Berufskrankheiten

Zum 01. Januar 2024 tritt die neue Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung in Kraft, wonach Arbeitsunfälle und Verdachtsfälle auf Berufskrankheiten elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mitgeteilt werden sollen. Während der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 bleiben Anzeigen durch den zur Verfügung gestellten Vordruck weiterhin möglich.

Neues Meldeverfahren zur Elternzeit

Ab dem 01. Januar 2024 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht mehr nur den Beginn der Elternzeit, sondern auch das Ende der Elternzeit elektronisch an die gesetzlichen Krankenkassen übermitteln.

2. Aussicht für das Jahr 2024 – was kann uns möglicherweise erwarten?

Elterngeld – neue Einkommensgrenze

Die zunächst geplante einheitliche Absenkung auf 150.000 Euro zu versteuerndes Einkommen für Paare und Alleinerziehende, soll nunmehr durch eine schrittweise Absenkung abgeschwächt werden. In einem ersten Schritt soll die Einkommensgrenze ab April 2024 für Paare auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen, für Alleinerziehende auf 150.000 Euro zu versteuerndes Einkommen abgesenkt werden. In einem weiteren Schritt, ab 2025, soll eine Absenkung für Paare auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen erfolgen. Bisher liegt die Einkommensgrenze für Paare bei 300.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Alleinerziehende bei 250.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.

Vaterschaftsurlaub

Zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein bezahlter Urlaub für Väter oder den zweiten Elternteil von mindestens zehn Tagen nach der Geburt eines Kindes geplant. Da Deutschland mit der Umsetzung der EU-Richtlinie bereits erheblich im Rückstand ist, wurde bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland durch die EU-Kommission eingeleitet.