Die Einreichung der sogenannten Schlussabrechnung ist für alle Antragsteller bis zum 30. Juni 2023 verpflichtend. Eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2023 kann im digitalen Antragsportal beantragt werden.

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen wurden in der Regel auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt.

Im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgt ein Abgleich der tatsächlichen Umsätze und Fixkosten mit den bei Antragstellung zugrunde gelegten Daten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid die endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Dies kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der bereits erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Der Antrag auf Schlussabrechnung erfolgt gemeinsam für mehrere Anträge in zwei Paketen. Paket I umfasst die Überbrückungshilfe I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe. Paket II umfasst die Überbrückungshilfe III Plus sowie die Überbrückungshilfe IV.

Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich durch einen prüfenden Dritten (in der Regel Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) über das elektronische Antragsportal des Bundes.