Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen zur Sicherstellung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Aufgrund ihrer gesellschaftlich exponierten Stellung ist die Erfüllung der Anforderungen für Lebensmitteleinzelhändler von besonderer Bedeutung. Gut zu wissen: Durch bestehende Governance-Systeme können die entsprechenden Compliance-Anforderungen sichergestellt werden.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtet Unternehmen dazu, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Der Anwendungsbereich des LkSG umfasst alle Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Diese Schwelle reduziert sich ab dem 1. Januar 2024 auf Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitenden. Die Pflichten, die ein Unternehmen zu erfüllen hat, sind nach seinen Einflussmöglichkeiten abgestuft und beziehen sich konkret auf den eigenen Geschäftsbereich, das Handeln von Vertragspartnern und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer.

Welche Folgen drohen Unternehmen bei Nichteinhaltung?

Während bislang Verstöße gegen Arbeitsbedingungen oder Umweltstandards durch Produzenten und Lieferanten für abnehmende Lebensmitteleinzelhändler mittelbare Folgen in Form von Reputationsschäden haben konnten, sieht das LkSG unmittelbare Folgen in Form von Bußgeldern bei Verstößen gegen die notwendigen Sorgfaltspflichten vor. Im Falle einer Verletzung der erforderlichen Sorgfaltspflichten, können Bußgelder in Höhe von bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden.

Warum sind die Regelungen insbesondere für die Lebensmitteleinzelhandelsbranche relevant?

Lebensmitteleinzelhändler haben unter anderem aufgrund ihres Einflusses auf die Lebensmittelindustrie und ihres direkten Kontakts mit einem großen Kundenspektrum eine besondere Verantwortung in Sachen Nachhaltigkeit. Es ist daher unerlässlich, dass die Einhaltung der Anforderungen des LkSG unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Branche sichergestellt und die Risiken im eigenen Geschäftsbereich, aber insbesondere bei den unmittelbaren Zulieferern systematisch identifiziert, bewertet und gesteuert werden. Hierzu müssen sowohl präventive Maßnahmen wie etwa entsprechende Vertragsklauseln, Trainings oder Prüfrechte, aber auch Abhilfemaßnahmen im Falle des Auftretens eines Verstoßes definiert werden. Letztes Mittel kann dabei auch die Beendigung einer Geschäftsbeziehung sein.

Typische Risikofelder bei Zulieferern ergeben sich hierbei beispielsweise aus Faktoren wie Arbeits- und Haltungsbedingungen sowie der Einhaltung von Umweltstandards auf Produzentenfarmen von Obst, Gemüse sowie Nutztieren oder bei der Produktion von Verpackungsmaterial. 

Aufgrund der in der Regel großen und weltweit verteilten Lieferantenpools ist die Steuerung der Risiken komplexer, als das in vielen anderen Branchen der Fall ist. Eine strukturierte Herangehensweise unter Nutzung bestehender Managementsysteme ist daher der einzige Weg zur erfolgreichen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.

Wie können bestehende Compliance-Management- und Risikomanagementsysteme zur Erfüllung der LkSG-Anforderungen genutzt werden? 

Die Integration der Maßnahmen zur Erfüllung der Maßgaben des LkSG in Compliance- und / oder Risikomanagementsystem ist essenziell. Zwar ändert sich der Betrachtungshorizont, da auch Risiken außerhalb des eigenen Einflussbereichs zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig sind viele aufbau- und ablauforganisatorische Voraussetzungen bereits erfüllt, wenn ein funktionierendes Compliance Management System (CMS) oder Risikomanagementsystem (RMS) vorhanden ist. Zu nennen sind hierbei insbesondere:
•    Ausformulierter Wertekanon, zum Beispiel in Form eines Verhaltenskodex, als Grundlage für die Grundsatzerklärung
•    Methoden zur systematischen Identifikation, Bewertung und Steuerung von Risiken
•    Definierte Verantwortlichkeiten, zum Beispiel bei dezentralen Verantwortlichen für Compliance- oder Risikomanagement
•    Bestehende Berichtswege
•    Hinweisgebersysteme

Auch wenn einzelne Aspekte an die Besonderheiten des LkSG angepasst werden müssen – zum Beispiel muss ggf. das Beschwerdeverfahren auch Mitarbeitenden von Lieferanten zugänglich gemacht werden – so bieten funktionierende Governance-Systeme doch das ideale Gerüst, um das Thema strukturiert zu bearbeiten.

Unsere Experten stehen Ihnen gerne bei allen Fragestellungen rund um das LkSG unterstützend zur Seite:
•    Festlegung des unternehmensspezifischen Anwendungsbereichs
•    Systematische Erhebung und Bewertung von Risiken
•    Vollumfängliche Businesspartner-Due-Diligence
•    Konzeptionierung von Grundsatzerklärung und Berichterstattung
•    Entwicklung von Präventiv- und Abwehrmaßnahmen
•    Implementierung oder Outsourcing des Beschwerdeverfahrens (Weiterentwicklung des internen Hinweisgebersystems oder Einrichtung eines extern verantworteten Ombudsmann-Services)
•    Ergänzung und Anpassung bestehender Governance-Systeme (Compliance- und Risikomanagement)