Seit 1. Januar 2021 können umsatzsteuerliche Rechte und Pflichten bei Bund und Ländern auch unselbstständigen Organisationseinheiten für ihren eigenen Bereich obliegen. In der Praxis bestehen zur sogenannten dezentralen Besteuerung zahlreiche offene Fragen. Das BMF hat sich nun zu diversen Punkten geäußert und den Umsatzsteueranwendungserlass hierzu ergänzt.

Bis Ende 2020 oblag es grundsätzlich Bund und Ländern, die Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten für Zwecke der Umsatzbesteuerung sicherzustellen. Aufgrund des zum 1. Januar 2021 eingeführten § 18 Absatz 4f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind nunmehr grundsätzlich auch unselbstständige Organisationseinheiten von Bund und Ländern für die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Rechte und Pflichten selbst verantwortlich.

Obwohl die jeweiligen Gebietskörperschaften weiter als ein einheitliches Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen sind, können durch die Neuregelung gesonderte Erklärungspflichten bei verschiedenen Organisationseinheiten bestehen beziehungsweise entstehen. Solche Organisationseinheiten können zum Beispiel Landtage, Ministerien, Rechnungshöfe, Oberfinanzdirektionen, Finanzämter, Verfassungsgerichtshöfe und Gerichte sein.

Neben diversen Deklarationspflichten, die auf die jeweiligen Organisationseinheiten übergehen, führt diese Regelung zu weiteren Änderungen: beispielsweise sind verschiedene Betragsgrenzen bei Anwendung des dezentralen Besteuerungsverfahrens nicht anwendbar. So können weitergehende Umsatzsteuerpflichten als bisher entstehen und damit auch Änderungen bei den Prozessen zur Erfassung aller steuerbaren Umsätze erforderlich werden. In diesen Fällen ist zum Beispiel unter § 2b UStG die Bagatellgrenze von 17.500 Euro (§ 2b Absatz 2 Nummer 1 UStG) nicht anwendbar. Entsprechend ist in diesen Fällen bereits ab 1,00 Euro Umsatz eine Umsatzbesteuerung nach den allgemeinen Regelungen durchzuführen.

BMF nimmt zu Anwendungsfragen Stellung

Bund und Länder haben aber weitgehende Befugnisse, die bestehenden Organisationseinheiten zukünftig weiter für umsatzsteuerliche Zwecke aufzugliedern, zusammenzufassen oder auch gänzlich auf die Anwendung der Regelung zu verzichten. Insbesondere bei der Abgrenzung der einzelnen Organisationseinheiten und deren Verantwortlichkeiten bestehen jedoch erhebliche Unsicherheiten. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr mit Schreiben vom 22. Mai 2023 zu diversen Anwendungsfragen des § 18 Absatz 4f UStG aus Sicht der Finanzverwaltung Stellung genommen und den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) ergänzt.

Die Finanzverwaltung verweist hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Vertreter – insbesondere der Behördenleitungen - und Verfügungsberechtigten ausdrücklich auf eine entsprechende Anwendung der Regelungen der §§ 34 und 35 der Abgabenordnung (AO). Ob die Finanzverwaltung hieraus auch eine besondere Haftung dieses Personenkreises nach § 69 AO herleitet, ist dem BMF-Schreiben nicht zu entnehmen. Auch aufgrund der allgemeinen straf- und bußgeldrechtlichen Vorschriften können sich aus der dezentralen Besteuerung weitergehende Pflichten und Risiken für die Verantwortlichen in den einzelnen Organisationseinheiten ergeben.

Für die Organisationseinheiten von Bund und Ländern ist eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten untereinander und in der Gesamtorganisation zwingend notwendig. Zudem muss sichergestellt werden, dass bestehende Prozesse und Verantwortlichkeiten eine vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller umsatzsteuerlichen Pflichten ermöglichen. In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob sich wegen Nichtanwendung diverser Betragsgrenzen aus der dezentralen Besteuerung steuerliche Nachteile ergeben. In diesem Fall kann ein Verzicht auf die Anwendung des § 18 Absatz 4f UStG sinnvoll sein.