Mit Inkrafttreten des ATAD-Umsetzungsgesetzes am 30. Juni 2021 wurde § 4k EStG in das Gesetz aufgenommen. Die Vorschrift soll die missbräuchliche Ausnutzung von Besteuerungsinkongruenzen und hybriden Gestaltungen verhindern. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen den lang erwarteten Entwurf eines BMF-Schreibens am 13. Juli 2023 veröffentlicht und gibt weitere Erläuterungen.

Mit Inkrafttreten des ATAD-Umsetzungsgesetzes am 30. Juni 2021 ist der Gesetzgeber mit der Einführung des § 4k EStG seiner Verpflichtung nachgekommen, die EU-Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken bezüglich hybrider Gestaltungen umzusetzen. Die Vorschrift zielt hauptsächlich auf Strukturen ab, in welchen Leistungsbeziehungen in Deutschland zu ergebnismindernden Betriebsausgaben führen, während eine korrespondierende Besteuerung als Betriebseinnahmen in einem anderen Staat unterbleibt. Um diesem Ungleichgewicht entgegenzuwirken, wird der Abzug solcher Betriebsausgaben durch die Anwendung des § 4k EStG versagt. Darüber hinaus wird auch die gleichzeitige Geltendmachung derselben Betriebsausgaben sowohl in Deutschland als auch in einem weiteren Staat grundsätzlich durch § 4k EStG verhindert.

Infolge der hohen Komplexität der Vorschrift hat das Bundesministerium der Finanzen am 13. Juli 2023 eine lang erwartete Stellungnahme in der Form eines 52-seitigen Entwurfs eines Schreibens zum Betriebsausgabenabzugsverbot bei Besteuerungsinkongruenzen (§ 4k EStG) veröffentlicht.

Zu dem Entwurf des Schreibens sind folgende Punkte besonders hervorzuheben:

  • Verschärfung der Mitwirkungspflichten des in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen: Entsprechend dem BMF-Schreiben haben Steuerpflichtige die betriebliche Veranlassung der Betriebsausgaben umfassend nachzuweisen. Auch wenn die im § 90 Abs. 2 AO geregelte erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten, die Vorlage von u.a. Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere oder andere Unterlagen einer nahestehenden Person, welche zur Aufklärung von Auslandssachverhalten genutzt werden können (vgl. AEAO zu § 90, Rn. 13 f.) umfasst, soll der Steuerpflichtige alle Unterlagen beschaffen, die zur Prüfung des einzelnen Sachverhalts erforderlich sind. So z.B. auch Auskünfte der ausländischen Finanzbehörde über die Behandlung des konkreten Falls. Damit soll eine reine auf der ausländischen Gesetzeslage basierende Darstellung der Besteuerungssituation im Ausland dem Grunde nach nicht ausreichend sein.

  • „Dual-Inclusion Escape“ erfordert keinen wirtschaftlichen Zusammenhang: Positiv hervorzuheben sind die Ausführungen zu den doppelt berücksichtigten Erträgen gem. § 4k Abs. 2 Satz 3 EStG. Mangels einer qualitativen Korrelation der Aufwendungen zu den gegenüberstehenden Erträgen ist kein Nachweis erforderlich, anhand welchem zu beweisen wäre, dass die Erträge auf den doppelt berücksichtigten Aufwendungen beruhen (= kein wirtschaftlicher Zusammenhang). Dies stellt eine echte Vereinfachung dar.

  • Kein Vortrag von ungenutzten doppelten Erträgen derzeit vorgesehen: Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Besteuerungsinkongruenz vorliegt, besteht kein Abzugsverbot, soweit die bestehende Besteuerungsinkongruenz voraussichtlich in einem künftigen Besteuerungszeitraum beseitigt wird. Ein Vortrag von ungenutzten doppelt berücksichtigten Erträgen ist allerdings nicht vorgesehen. Auch die Frage bzgl. der entsprechenden Erträge vor dem Gültigkeitszeitraum der Vorschrift bleibt offen.

  • Keine Grundsätze für Auskunftsersuchen derzeit enthalten: Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) formuliert keine Grundsätze, wenn Auskunftsersuchen durch die inländischen Finanzbehörden bei ausländischen Finanzbehörden vorgenommen werden. Vielmehr wird nur die Aussage getroffen, dass die Steuerpflichtigen durch die Möglichkeit eines Auskunftsersuchens nicht von ihren Mitwirkungspflichten entbunden werden.

Auch wenn der Entwurf des BMF-Schreibens bereits umfangreich zu den Anwendungsfragen des § 4k EStG Stellung nimmt, bleiben Anwendungsfragen offen. Die im Entwurf geforderten umfangreichen Dokumentationspflichten stellen die Unternehmen vor weitere Compliance- Herausforderungen. Erhöhte Aufmerksamkeit ist hier geboten, um einen möglichen Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden.

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