Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Entscheidung vom April 2023 festgestellt, dass das Finanzgericht (FG) in der Vorinstanz auf die streitigen Blut- und Gewebetransporte zu Unrecht den ermäßigten Umsatzsteuersteuersatz angewendet hat.

Das FG hatte ohne nähere Begründung angenommen, dass der Kläger mit den Blut- und Gewebetransporten seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht. Daher hat der BFH das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen und hierzu verschiedene Vorgaben gemacht. Insbesondere sei eine Feststellung dazu zu treffen, ob und ggf. welche Satzungszwecke der Kläger mit den Transporten überhaupt verfolgt hat. Zudem müsse festgestellt werden, ob durch die Transporte die satzungsmäßigen Zwecke auch selbst verwirklicht werden. Hieran äußerte der BFH bereits Zweifel.

Leistung muss direkt an den Patienten erbracht werden

Insoweit stellte der BFH klar, dass die Verwirklichung eigener Zwecke bei Wohlfahrtsbetrieben nach § 66 der Abgabenordnung voraussetzt, dass die Leistungen direkt „an den Patienten“ erbracht werden. Hieran äußerte der BFH im vorliegenden Fall ebenfalls Zweifel, weil nur mittelbar, nämlich über die in verschlossenen und verpackten Behältnissen befindlichen Proben, Kontakt zu den Patienten bestand. 

Für den Fall, dass das FG nach diesen Vorgaben eine Steuerermäßigung wegen unmittelbarer Erfüllung der Satzungszwecke verneint, sei weiter zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Leistungen in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Für die Frage, ob die Umsätze im Wettbewerb erbracht werden, ist dann entscheidend, ob der Kläger mit den Blut- und Gewebetransporten in Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt, die vergleichbare Leistungen ohne Anspruch auf Ermäßigung am Markt anbieten.

Betroffene gemeinnützige Träger sollten Satzung prüfen

Da der BFH bisher lediglich allgemeine Vorgaben für die erneute Entscheidung gemacht hat, muss bis auf weiteres die Entwicklung in diesem und eventuellen Parallelverfahren abgewartet werden. Gemeinnützige Träger, die Blut- und Gewebetransporte durchführen, sollten daher prüfen, ob ihre Satzung derartige Leistungen ausreichend deutlich als satzungsmäßige gemeinnützige Zwecke vorsieht, und ob ausreichend nachgewiesen werden kann, dass dadurch auch die gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden. Sollte die Finanzverwaltung in vergleichbaren Fällen eine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ablehnen, sollte versucht werden, die betreffenden Veranlagungen mit einem Einspruch offen zu halten und die weitere Entwicklung im vorliegenden Verfahren abgewartet werden.