Sind Betriebe gewerblicher Art (BgA) gleichartig im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes und können somit zusammengefasst werden? Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich erneut Stellung genommen. Wir informieren Sie über die Einzelheiten.
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Der Erlass von Grundsteuer wegen Ertragsminderung setzt regelmäßig voraus, dass der Grundsteuerpflichtige diese Ertragsminderung nicht zu vertreten hat.

Ein Nichtvertretenmüssen im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die außerhalb des Einflussbereiches des Grundsteuerpflichtigen liegen. Dies bedeutet, dass er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Folgendes: Ist die Ertragsminderung durch einen teilweisen Leerstand eines Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht. Es obliegt ihm, seine Vermietungsbemühungen zur Verhinderung des Eintritts der Ertragsminderung im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen.

Grundsätzlich muss der Vermieter in den Fällen des begehrten Erlasses das Objekt durch Vermietungsangebote an den Markt bringen, um damit möglichst viele potenzielle Interessenten erreichen. Hierzu sei es zumindest erforderlich, die leerstehende Immobilie über das Internet in den einschlägigen Suchportalen der Immobilienbranche zu bewerben.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz

Im Streitfall hat der Vermieter einer Tennishalle auf der eigenen Homepage des Tenniszentrums auf die Vermietung der Halle hingewiesen sowie die Halle über seine eigene Facebook-Seite und die eines beauftragten Maklers beworben. Diese Maßnahmen erachtet das Verwaltungsgericht Koblenz als nicht ausreichend im Sinne der vorgenannten Grundsätze: Der Steuerpflichtige habe nicht hinreichend versucht, den Kreis potenzieller Mietinteressenten möglichst umfassend zu erreichen. Insbesondere habe der Betreiber das Tenniszentrum nicht über das Internet in den einschlägigen Suchportalen der Immobilienbranche beworben. Das Gericht geht davon aus, dass sich eine Bewerbung in den Immobilienportalen im Internet nahezu aufgedrängt hätte. Nur durch eine solche Bewerbung wäre sichergestellt, dass auch überregional potenzielle Interessenten angesprochen würden. Eine Unzumutbarkeit dieser Maßnahmen schließt das Gericht aufgrund der überwiegenden Kostenfreiheit des Schaltens von Internetanzeigen in bestimmten Immobilienportalen aus. Eine bloße Bewerbung auf der Webseite eines beauftragten Maklers, des Tenniszentrums sowie auf Facebook seien keine Maßnahmen, mit denen der Steuerpflichtige versucht habe, die Vermietung am Markt zu erreichen. Im Vergleich zu üblichen Suchportalen in der Immobilienbranche sei durch die getroffenen Werbemaßnahmen nur ein wesentlich kleinerer Kreis von potenziellen Mietinteressenten angesprochen worden.

Erlass wegen Ertragsminderung ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen

In der Urteilsbegründung stellte das Gericht deutlich heraus, dass es sich bei dem Erlass von Grundsteuer wegen Ertragsminderung um einen engen Ausnahmetatbestand handelt. Der Erlass der Grundsteuer setze grundsätzlich voraus, dass sich der Steuerschuldner nachhaltig, aber vergeblich um Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht habe. Solche Vermietungsbemühungen seinen im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dem Steuerpflichtigen hätten weitergehende Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, das Objekt umfassend einem großen Adressatenkreis im Internet anzubieten. Da er dies unterlassen hat, sei hier kein Raum für den Erlass von Grundsteuer wegen dauernder Ertragsminderung.

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