Wenn juristische Personen öffentlichen Rechts und Gemeinnützige gemeinsam eine Meldestelle für Hinweisgeber unterhalten, sollte unbedingt auf die steuerlichen Folgen geachtet werden. Worauf es dabei ankommt.

Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände in ihrem Arbeitsumfeld oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt und unterbunden werden. Hinweisgeber übernehmen nach dem Willen des Gesetzgebers Verantwortung für die Einrichtung und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abhalten könnten. Um diesen Schutz zu verbessern, ist am 2. Juli 2023 das Hinweisgeberschutzsystem (HinSchG) in Kraft getreten.

Zum Schutz von Hinweisgebern auf Gesetzesverstöße sieht das Gesetz die Einrichtung zentraler interner Meldestellen vor. Arbeitgeber sind – ab einer bestimmten Anzahl an Mitarbeitenden – unabhängig von ihrer Rechtsform verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten. Arbeitgebern mit nicht mehr als 249 Beschäftigten wurde eine Übergangsfrist eingeräumt, so dass diese die Meldestelle erst ab dem 17. Dezember 2023 verpflichtend vorhalten müssen. Diese Stelle kann entweder intern selbst eingerichtet werden oder es kann ein Dritter mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut werden. Mehrere Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten können auch eine gemeinsame interne Meldestelle betreiben. Diese Meldestelle verursacht zum einen gewisse Personalkosten, aber auch zusätzliche Verwaltungskosten für organisatorische Arbeiten und technische Ausstattung. Diese Kosten werden in der Regel auf die Beteiligten umgelegt.

Betrieb der Meldestelle für Dritte ist grundsätzlich steuerpflichtige Tätigkeit

Der Betrieb einer Meldestelle für Dritte ist auch bei juristischen Personen öffentlichen Rechts (jPöR) und Gemeinnützigen grundsätzlich eine steuerpflichtige Tätigkeit.

Bei jPöR untereinander kann aber ertragsteuerlich eine Einordnung als ertragsteuerlich irrelevante hoheitliche Beistandsleistung in Betracht kommen. Umsatzsteuerlich kommt es darauf an, ob die leistende jPöR bereits § 2b UStG oder noch die alte Rechtslage (§ 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz a. F.) weiter anwendet. Unter Anwendung des § 2b UStG können aber auch hoheitliche Beistandsleistungen der Umsatzsteuer unterliegen, soweit sie gegen Entgelt erbracht werden. Ein Entgelt ist dabei auch eine reine Kostenerstattung.

Auch bei Gemeinnützigen kann der Betrieb einer Meldestelle in Kooperationen mit anderen Gemeinnützigen oder anderen jPöR nach Ansicht der Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen ertragsteuerlich begünstigt sein. Soweit eine Gegenleistung zum Beispiel nur in Form einer reinen Kostenerstattung erfolgt, können die Leistungen dem ertragsteuerfreien Bereich zugeordnet werden. Unabhängig hiervon unterliegen diese Leistungen aber der Umsatzsteuer, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden, soweit nicht ausnahmsweise eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht.

JPöR und Gemeinnützige sollten daher beim gemeinsamen Betrieb von Meldestellen die steuerlichen Folgen genau im Blick behalten und jeweils im Einzelfall prüfen.