Wann sind Betriebe gewerblicher Art (BgA) gleichartig im Sinne des Körperschaftsteuergesetes und können zusammengefasst werden? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu entschieden: Für die Gleichartigkeit ist in erster Linie auf die gewerbliche Betätigung selbst und damit auf das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen BgA abzustellen und nicht auf die von der Trägerkörperschaft mit dem BgA verfolgten übergeordneten Ziele.
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Hintergrund

Juristische Personen öffentlichen Rechts (jPöR) sind mit ihren BgA körperschaftsteuerpflichtig. Hierbei ist jeder BgA als eigenes Gewinnermittlungssubjekt zu betrachten. Im zugrundliegenden Streitfall unterhielt eine Kommune (im Weiteren: Kommune A) einen BgA „Kurbetrieb“.

Am Weihnachtsmarkt der Nachbarkommune (Kommune B) beteiligte sich A mit einem Glühweinstand (Verkauf von Glühwein, Kinderpunsch, Jägertee und Speckbroten). Neben dem Ausschankfenster platzierte sie einen Prospektständer mit Broschüren, in denen für Urlaub in der Kommune A geworben wurde. Bewirtschaftet wurde der Glühweinstand durch von örtlichen Vereinen zur Verfügung gestellten Arbeitskräften. Die Vereine erhielten hierfür 85 Prozent des erwirtschafteten Überschusses. Der Rest verblieb bei der Gemeinde A.

Die ihr entsprechend zustehenden Einnahmen aus dem Glühweinstand fasste sie mit den Verlusten aus dem Kurbetrieb zusammen. Nach Ansicht des Betriebsprüfers im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei der Kommune A handelt es sich bei dem Glühweinverkauf um einen eigenständigen BgA, er erließ deshalb entsprechende Bescheide. Das Finanzgericht München urteilte zugunsten der Kommune und hob die entsprechenden Bescheide des Finanzamts auf.

Dagegen richtete sich das Finanzamt mit der Revision beim BFH, der die Klage zur weiteren Tatsachenaufklärung zurückverwiesen, aber bereits Folgendes festgestellt hat:

Entscheidung des BFH

BgA von jPöR als Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPöR wirtschaftlich herausheben, können nach den Regelungen im Körperschaftsteuergesetz unter bestimmten Umständen zusammengefasst werden. Dies ist möglich, wenn

  • die BgA gleichartig sind,
  • zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige, technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
  • es sich um sogenannte Versorgungsbetriebe handelt.

Im vorliegenden Fall hat die Kommune A den von ihr unterhaltenen BgA „Kurbetrieb“ mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Glühweinstands zusammengefasst.

Nach Ansicht des BFH ist eine Gleichartigkeit im Sinne der vorgenannten Aufzählung nur dann gegeben, wenn die gewerblichen Betätigungen im gleichen Gewerbezweig ausgeübt werden. Entsprechend sei hier auf das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen BgA abzustellen und nicht auf die damit verfolgten Ziele der Kommune. Eine gleichartige Tätigkeit könne vorliegen, wenn sich die gewerblichen Betätigungen zwar unterscheiden, aber einander ergänzen.

Im vorliegenden Fall jedoch sei der Betriebszweck des Glühweinstandes Touristenwerbung und gehe wesentlich weiter als der Betriebszweck des BgA „Kurbetrieb“.

Gleichartigkeit richtet sich nach äußerem Erscheinungsbild der Betriebe

Für die Gleichartigkeit komme es nicht auf die übergeordneten Betriebszwecke aus Sicht der Trägerkörperschaft an. Vielmehr richtet sie sich nach dem äußeren Erscheinungsbild der Betriebe. Unter diesem Aspekt liegen im streitgegenständlichen Fall keinesfalls – auch nicht unter dem Aspekt des „einander Ergänzens“ – gleichartige Betriebe vor. Beim BgA „Glühweinstand“ handele es sich um einen gastronomischen Verkaufsstand außerhalb des Gemeindegebiets A, an dem Speisen und Getränke gegen Entgelt an Besucher eines Weihnachtsmarkts abgegeben werden. Der BgA „Kurbetrieb“ sei demgegenüber ein Konglomerat verschiedener Aktivitäten und Dienstleistungen der Kommune A im Zusammenhang mit der Förderung des Tourismus im Gemeindegebiet. Das einzig erkennbare verbindende Element zwischen beiden Betätigungen sei der am Glühweinstand platzierte Prospektständer mit Werbematerial für den Tourismus in der Gemeinde A. Dieser reiche jedoch nach Ansicht des BFH nicht aus, um von einem „einander Ergänzen“ im Sinne des Gleichartigkeitstatbestandes ausgehen zu können.

 

 

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