Neuregelung gilt seit 1. Juli in der EU und führt zu deutlichen Erleichterungen für Arbeitgeber, da Beschäftigte länger im Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaates verbleiben können. Wir stellen die Kernpunkte der Vereinbarung vor.

Grenzüberschreitendes Arbeiten wirft viele Fragen auf, so auch die des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts. Eine Arbeitsgruppe zur Telearbeit auf Ebene der EU hat in diesem Zusammenhang ein multilaterales Rahmenübereinkommen vorgestellt. Die Vereinbarung schafft mehr Flexibilität für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem europäischen Staat wohnen, deren Arbeitgeber jedoch in einem anderen europäischen Staat seinen Sitz hat. Die Änderungen sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.

Demnach unterliegen Beschäftigte seit dem 1. Juli 2023 dem Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem der/die Arbeitgeber ansässig ist/sind, sofern die Beschäftigung im Wohnstaat ausschließlich in Form von Telearbeit (Homeoffice) und dort zu weniger als 50 Prozent (bisher 25 Prozent) ausgeübt wird. Voraussetzungen für die Anwendung sind, dass der jeweilige europäische Staat das Rahmenübereinkommen unterzeichnet hat und dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. Das Rahmenübereinkommen ist derzeit auf fünf Jahre geschlossen, mit einer automatischen Verlängerung um weitere fünf Jahre. Deutschland hat das Rahmenübereinkommen unterzeichnet. Sämtliche Unterzeichnerstaaten werden vom belgischen Föderalen Öffentlichen Dienst - Soziale Sicherheit veröffentlicht. Den aktuellen Stand können Sie hier abrufen:

https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/abschluss_ausnahmevereinbarung/telearbeit/telearbeit_1.html

Praxishinweis

  • Die Neuregelung führt zu deutlichen Erleichterungen für die Arbeitgeber, da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger im Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaates verbleiben können.
  • Das Verfahren ist antragsgebunden (Ausnahmevereinbarung); es ist jeweils zu prüfen, welche Länder dem Rahmenübereinkommen beigetreten sind.
  • Es besteht keine Harmonisierung mit dem Steuerrecht (Doppelbesteuerungsabkommen, nationale Regelungen).
  • Es besteht die Gefahr, dass Risiken im Zusammenhang mit Betriebsstätten oder Lohnsteuerabzugsverpflichtungen übersehen werden.