Update: Die Ampelkoalition hat beschlossen, die Mehrwertsteuersenkung für Cafés und Restaurants zum 31. Dezember 2023 auslaufen zu lassen. Damit gilt seit dem 1. Januar 2024 wieder ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent in der deutschen Gastronomie. Dementsprechend sind die nachfolgend beschriebenen Änderungen seit Beginn dieses Jahres auch im Gesundheitssektor zu beachten.
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Der Verkauf von Speisen unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent – anders als die Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen (sogenannte Restaurationsleistungen).

In der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2023 war der Steuersatz für die Gastronomie auch für diese Leistungen – mit Ausnahme von Getränken – auf den ermäßigten Steuersatz reduziert worden. Eine Verlängerung dieser Regelung war und ist in Diskussion. Dies betrifft neben den üblichen Gastronomiebetrieben auch Kantinen und Cafés, die von der öffentlichen Hand und Gemeinnützigen betrieben werden, beispielsweise in Krankenhäusern, Altenheimen und Verwaltungen.

Seit einiger Zeit setzen sich verschiedene Branchenverbände für eine Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in den vorgenannten Fällen ein.

Dabei wird unter anderem auf den in der Branche herrschenden Kostendruck, die allgemein steigende Preisentwicklung und das Erfordernis bezahlbarer gastronomischer Angebote verwiesen. Weiter wird in diesem Zusammenhang zumeist darauf hingewiesen, dass die überwiegende Zahl der EU-Mitgliedstaaten den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Restaurationsleistungen anwenden. Mit diesem Argument hatte auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion einen Gesetzentwurf eingebracht, um Speisenabgaben in der Gastronomie dauerhaft mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern. Dieser fand im Bundestag im September 2023 jedoch keine Mehrheit. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zu Grunde, die eine Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Regierungsfraktionen vorsah.

Angesichts dieser ausdrücklichen Positionierung der Regierungsfraktionen gegen eine Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurationsleistungen und nach einer weiteren abschlägigen Entscheidung im Bundesrat am 24. November 2023 muss aktuell mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass ab 1. Januar 2024 für Verpflegungsleistungen wieder zwischen bloßen Speisenabgaben zum ermäßigten Steuersatz und Restaurationsleistungen zum Regelsteuersatz zu differenzieren ist.

Folgende Änderungen sind zu beachten

Damit ergeben sich auch für Cafeterien und Kantinen der öffentlichen Hand sowie von gemeinnützigen Einrichtungen ab dem 1. Januar 2024 wieder folgende umsatzsteuerliche Auswirkungen:

  • Die bloße Abgabe von Speisen ohne wesentliche zusätzliche Dienstleistungselemente – insbesondere Speisen zum Mitnehmen – unterliegt weiter dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent.
  • Die Abgabe von Speisen zum Verzehr vor Ort, beispielsweise in Kantinen und Cafés mit Sitzmöglichkeiten oder ähnlichem unterliegt regelmäßig als sogenannte Restaurationsleistung dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.
  • Die Abgabe von Milch oder Milchmischgetränken „to go“ unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent, soweit der Anteil der Milch mindestens 75 Prozent beträgt.
  • Die Abgabe von anderen Getränken unterliegt in der Regel dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.

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