Der EuGH wird nun klarzustellen haben, ob an der bisherigen Annahme der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen in einer umsatzsteuerlichen Organschaft festzuhalten ist und ob dies von der Vorsteuerabzugsberechtigung der beteiligten Gesellschaften abhängt. Wir informieren Sie über das Vorabentscheidungsgesuch des BFH.

Im Dezember 2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Vorabentscheidungsgesuche des Bundesfinanzhofs (BFH) zur umsatzsteuerlichen Organschaft beantwortet. Der EuGH hat dabei zum einen bestätigt, dass die im deutschen Umsatzsteuerrecht seit Jahrzehnten geltende Regelung, wonach ausschließlich der Organträger (also das übergeordnete Mitglied der Gruppe) als Steuerpflichtiger anzusehen ist, dem Grunde nach mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. In diesem Zusammenhang hat der EuGH auch ausgeführt, dass die mit der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung verbundene Beherrschung der Organgesellschaften nicht per se, das heißt ohne Organschaftsregelung, dazu führt, dass diese Gesellschaften nicht mehr als selbstständige Unternehmer gelten, solange sie selbst das Risiko ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit tragen. 

An diese Feststellung schließt sich zwangsläufig die Frage an, ob die Selbstständigkeit der Mitglieder einer Organschaft zur Folge hat, dass Umsätze innerhalb des Organkreises steuerbar sein müssen. Die zuständige Generalanwältin hatte dies bejaht und damit sowohl der ständigen Rechtsprechung des BFH als auch der Praxis anderer Mitgliedstaaten widersprochen. Nach dieser Auffassung würde der umsatzsteuerlichen Organschaft eine rein verfahrensrechtliche Vereinfachungsfunktion zukommen, indem die Erklärungspflichten des gesamten Organkreises auf Ebene des Organträgers gebündelt werden. Der EuGH selbst hat die Frage in seinen Urteilen nicht beantwortet. Offen ist damit weiterhin, ob mit der Organschaft auch Auswirkungen auf den materiell-rechtlichen Steueranspruch in Form der Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze verbunden sind. 

In seiner Nachfolgeentscheidung vom 26. Januar 2023 (Aktenzeichen V R 20/22) hat es der BFH vorgezogen, für diese Rechtsfrage abermals den EuGH zu Rate zu ziehen. In seinen Ausführungen lässt der BFH durchblicken, dass Umsätze zwischen Mitgliedern einer Organschaft jedenfalls dann der Umsatzsteuer unterliegen könnten, wenn der Leistungsempfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zur Begründung stellt der BFH im Kern darauf ab, dass die Eingliederungsvoraussetzungen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH restriktiv anzuwenden seien, um Betrug und Steuerverluste zu vermeiden. Es sei dann möglicherweise auch nicht gewollt, dass nichtsteuerbare Innenumsätze gestalterisch dazu genutzt werden können, um nicht abziehbare Vorsteuern zwischen verbundenen Unternehmen zu vermeiden und somit das Steueraufkommen zu mindern. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil nicht alle Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Vorgaben zur Organschaft in das nationale Umsatzsteuerrecht umzusetzen, was zu einer Ungleichbehandlung gleichartiger Umsätze in verschiedenen Ländern führe.

Hinsichtlich des Erfordernisses einer finanziellen Eingliederung von Organgesellschaften kam es im aktuellen Folgeurteil des BFH (Aktenzeichen XI R 16/18) zu der erwarteten Änderung der Rechtsprechung. Eine finanzielle Eingliederung liegt auch dann vor, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung des Organträgers bei der Organgesellschaft dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar nur über 50 Prozent der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt. Bislang waren zwingend mehr als die Hälfte der Stimmrechte für erforderlich gehalten worden.

Praxishinweis

Die erneute EuGH-Vorlage beendet die nunmehr seit über einem Jahr bestehende Unsicherheit vorerst nicht. Insbesondere für Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche und des Gesundheitssektors ist offen, ob die Organschaft weiterhin als taugliches Gestaltungsmittel zur Vermeidung einer Kostenbelastung durch nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aus ausgelagerten Leistungen dienen kann. Aber auch für voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen ergäbe sich im Falle steuerbarer Umsätze zwischen Mitgliedern einer Organschaft zusätzlicher administrativer Aufwand aufgrund der weiterreichenden Rechnungsstellungspflichten sowie der Ausdehnung der Erklärungspflichten auf die Innenumsätze.

Der EuGH wird nun klarzustellen haben, ob an der bisherigen Annahme der Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze weiter festzuhalten ist beziehungsweise ob dies von der Vorsteuerabzugsberechtigung der beteiligten Gesellschaften abhängt. Sollte der EuGH zum Ergebnis der Steuerbarkeit der Umsätze gelangen, müssten Unternehmen mit unecht steuerbefreiten Umsätzen bislang outgesourcte Leistungen in das eigene Unternehmen integrieren, um Kostenbelastungen zu vermeiden. Mit einer Entscheidung des EuGH in dieser Frage ist erwartungsgemäß frühstens in einem Jahr zu rechnen – es bleibt daher spannend.