Soziale Netzwerke, Suchmaschinen und Apps sind aus unserem Alltag nicht mehr weg-zudenken. Häufig verlangen sie vom Nutzer die Anlage eines persönlichen Kontos, um die Dienste nutzen zu können. Die Finanzverwaltung diskutiert schon länger darüber, ob derartige Gratis-Angebote der Umsatzsteuer unterliegen könnten.

Die Befürworter einer Besteuerung stellen darauf ab, dass auch ohne tatsächliche Zahlung des Nutzers bereits dessen Zustimmung zur Verwertung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes als Gegenleistung für die Nutzung des kostenfreien Dienstes angesehen werden könnte. Da die Umsatzsteuer in derart kostenfreien Geschäftsmodellen, bei denen die Einnahmen ausschließlich aus der Verwertung der Daten im (Werbe-)Geschäft mit Dritten stammen, gerade nicht an die Nutzer abgewälzt werden kann, hätte die Besteuerung eine beträchtliche Minderung der Gewinne der Dienstanbieter zur Folge.

Hintergrund

Viele internetbasierte Angebote von Dienstanbietern können kostenfrei oder zu einem unverhältnismäßig geringen Entgelt genutzt werden. Anbieter finanzieren ihre Tätigkeit durch Umsätze gegenüber Dritten, indem sie diesen aufbereitete Nutzerdaten zur Verfügung stellen oder auf der Basis gesammelter Nutzerdaten die Möglichkeit der gezielten Ansprache bestimmter Personengruppen verschaffen. Anders als beispielsweise bei Printmedien besteht ein viel höheres Maß an Personalisierung aufgrund des Nutzerverhaltens und dem direkteren Kontakt von Anbieter und Nutzer.

Wenn die Dienste für die Nutzer kostenlos sind und der Anbieter entsprechend keine Zahlungen einnimmt, stellt sich die Frage, ob die Duldung der Datenverwertung durch die Nutzer eine Gegenleistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes gemäß § 3 Absatz 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darstellt. Dies hätte zur Folge, dass zusätzlich zu den tatsächlich steuerpflichtigen Werbeleistungen an die Werbetreibenden dann auch die Zurverfügungstellung der Dienste und Apps der Umsatzsteuer unterlägen, und zwar auch ohne tatsächliche Zahlung der Nutzer.

Umsatzsteuer bei kostenfreien Leistungen

Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich nur Leistungen, die auf den Erhalt einer Gegenleistung gerichtet sind, also „gegen Entgelt“ erbracht werden. Der Leistungsaustausch setzt voraus, dass ein Leistender und ein eindeutig identifizierbarer Leistungsempfänger vorhanden sind. Die erbrachte Leistung und die Gegenleistung müssen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen. Das Entgelt muss allerdings nicht unbedingt in Geld bestehen, sondern kann alles umfassen, was der Leistungsempfänger für den Erhalt einer Leistung aufwendet.

Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob bei kostenfreien internetbasierten Diensten mit der Verwendung von Nutzerdaten ein tauschähnlicher Umsatz vorliegen könnte. Fraglich ist insbesondere, ob auch die vom Anbieter geforderte Zustimmung der Nutzer zu den Nutzungsbedingungen und möglichen Datenschutzbestimmungen eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne darstellt. Gemäß den oben dargestellten Voraussetzungen einer umsatzsteuerbaren Leistung muss festgestellt werden, ob die Nutzer mit der Zustimmung beziehungsweise Duldung ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen und ob die Zustimmung beziehungsweise Duldung über eine reine Entgeltentrichtung hinausgeht. Wenn es der Duldung des Nutzers zur Datenverwertung subjektiv bereits an wirtschaftlichem Gehalt mangelt, dürfte diese jedenfalls keine umsatzsteuerliche Gegenleistung für die Nutzung eines Dienstes darstellen.

Diese Fragen sollten anhand des jeweiligen Geschäftsmodels eines Dienstanbieters begutachtet werden. Hierfür stehen Ihnen unsere erfahrenen Umsatzsteuer-Experten gern zur Verfügung!