Gericht stellt klar, dass eine nur vorübergehende Abwesenheit und der damit verbundene Wegfall der Wegzugsbesteuerung auch dann vorliegt, wenn zum Zeitpunkt des Wegzugs keine Rückkehrabsicht bestanden hat. Was das für die Praxis bedeutet.

Der Beitrag wurde verfasst von unserer Expertin Kristina Laubeck und unserem Experten Andreas Klotz.

Aktuell: Die Wegzugbesteuerung, also die fiktive Besteuerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen des Wegzugs ins Ausland, ist rückwirkend aufzuheben, wenn auf Grund einer späteren Rückkehr nach Deutschland eine nur vorrübergehende Abwesenheit vorliegt. Eine Vermeidung der Wegzugsteuer war bisher nur möglich, wenn die Rückkehr innerhalb einer bestimmten Frist – aktuell 7 Jahre – stattfindet, und darüber hinaus die Rückkehrabsicht bereits bei Wegzug glaubhaft gegenüber dem Finanzamt dargelegt wurde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2022 (Aktenzeichen I R 55/19) entschieden, dass eine nur vorübergehende Abwesenheit und der damit verbundene Wegfall der Wegzugbesteuerung auch dann vorliegt, wenn zum Zeitpunkt des Wegzugs keine Rückkehrabsicht bestanden hat.

Das bedeutet: Im Ergebnis führt die Rechtsprechung des BFH dazu, dass jeder tatsächliche Rückzug innerhalb der Frist zu einer rückwirkenden Aufhebung der Wegzugbesteuerung führt. Der Nachweis einer Rückkehrabsicht im Zeitpunkt des Wegzugs ist somit nicht mehr notwendig.

Bitte beachten Sie: Die Entscheidung des BFH bezieht sich im vorliegenden Urteil auf die alte Rechtslage zu § 6 Außensteuergesetz (AStG) a.F. Da sich der Rechtstenor des neuen § 6 AStG n.F. bezüglich der Rückkehrregelung jedoch nicht geändert hat, ist die Rechtsprechung nach unserer Auffassung auch auf die neue Rechtslage anzuwenden.