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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
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Steuern für vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen können bei Logistikunternehmen eine erhebliche zusätzliche Steuerbelastung bedingen und in ertragsschwachen Phasen sogar zu einer Substanzbesteuerung führen.
Die in Miet- und Pachtzinsen enthaltene Finanzierungsanteile werden pauschal dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, wenn es sich bei den gemieteten Wirtschaftsgütern um fiktives Anlagevermögen des Mieters handelt. Die Hinzurechnung kann neben klassischen Mietaufwendungen insbesondere auch Messe-, Werbe- und Sponsoringaufwendungen umfassen.
Neben den eigenen Kosten, die Logistikunternehmen für insbesondere Messen, Werbung oder Sponsoring aufwenden, betrifft dies auch deren Kunden, die auf Flächen der Logistiker Werbung platzieren (zum Beispiel Trailer-Werbung).
Vertrag eigener Art
Der Bundesfinanzhof (BFH) qualifiziert in seinen Urteilen vom 23. März 2023 (Aktenzeichen III R 5/22) und vom 1. Juni 2022 (Aktenzeichen III R 56/20) Sponsoringverträge und Verträge zu einem Voll-Logistik-Konzept nicht als Mietverträge, die zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen würden, sondern als Verträge eigener Art. Aufgrund der nicht möglichen Trennbarkeit der einzelnen Leistungselemente im Streitfall verneinte der BFH insgesamt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der betreffenden Aufwendungen (vgl. im Einzelnen https://www.grantthornton.de/themen/2023/05-23-beratungspraxis-unternehmenssteuern/ ).
Fiktives Anlagevermögen
Sollten zweifelsfrei Mietaufwendungen vorliegen, hat die gewerbesteuerliche Hinzurechnung dennoch nur zu erfolgen, wenn das überlassene Wirtschaftsgut beim Mieter/Pächter fiktives Anlagevermögen darstellt.
Im vergangenen Jahr hat der BFH mit Beschluss vom 23. März 2022 (Aktenzeichen III R 14/21) entschieden, dass die Kosten für die Anmietung von Messestandflächen nicht der Hinzurechnung unterliegen, weil diese kein fiktives Anlagevermögen darstellen (vgl. im Einzelnen https://www.grantthornton.de/themen/beratungspraxis-unternehmenssteuern-juli-2022/ ).
Praxishinweis
Vor dem BFH ist derzeit ein weiteres Verfahren (Aktenzeichen III R 36/22) anhängig zu Aufwendungen eines Unternehmens für die Anmietung von Werbeflächen (an U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen sowie in Bahnhöfen und im öffentlichen Raum in Gaststätten und an Autobahnen) sowie zu Sponsoringaufwendungen. Die Abgrenzungskriterien „Miete vs. Vertrag eigener Art“ und „Zurechnung zum fiktiven Anlagevermögen“ bei gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen sollten in allen offenen Fällen überprüft werden.
Sprechen Sie uns bei Fragen gern jederzeit an.