Wie wird die Nutzung von Abwärme eines BHKW zum unentgeltlichen Trocknen von Holzhackschnitzeln für Dritte umsatzsteuerlich behandelt? Dazu hat das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern Stellung genommen.
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Nutzt der Unternehmer die Abwärme aus dem Betrieb eines BHKW, um in eigenen Containern Holzhackschnitzel für einen Dritten unentgeltlich zu trocknen, liegt darin weder eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme noch eine steuerpflichtige sonstige Leistung, sondern dem Grunde nach eine unentgeltliche Wertabgabe. Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen ist nicht umsatzsteuerbar. Im Streitfall sah das FG einen solchen unternehmerischen Grund darin, dass die Betreiberin des BHKW durch die unentgeltliche Trocknung fremder Hackschnitzel einen höheren KWK-Bonus erlangen konnte. Gegen die Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Die Betreiberin unterhielt eine Biogasanlage mit angeschlossenem BHKW, in dem Energie und Wärme erzeugt wurden. Einen Teil der nicht für den Betrieb des BHKW benötigten Wärme lieferte sie an ein Krankenhaus. Hierfür erhielt sie vom Stromversorger einen KWK-Bonus. Sowohl die Stromeinspeisung wie auch den KWK-Bonus behandelte sie als umsatzsteuerpflichtig.

Daneben nutzte sie die Abwärme zum Trocknen von Holzhackschnitzeln, die sie einem verbundenen Unternehmen (im weiteren OHG) unentgeltlich zu Heizzwecken zur Verfügung stellte. In Höhe der Wärmenutzung für die Trocknung erhielt die Klägerin ebenfalls den um den KWK-Bonus erhöhten Strompreis.

Eine steuerliche Außenprüfung qualifizierte das Trocknen der Holzhackschnitzel für die OHG als unentgeltliche Wertabgabe, was die spätere Klägerin anders beurteilte. Über die daraufhin eingereichte Klage hat das FG Mecklenburg-Vorpommern durch Erlass eines Gerichtsbescheids entschieden: Entgegen der Auffassung der Finanzbehörde liegt keine unentgeltliche Wärmelieferung und auch keine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe der BHKW-Betreiberin an die OHG vor.

Entnahme von Wärme

Das Umsatzsteuergesetz stellt die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung gleich. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das BHKW vollständig ihrem unternehmerischen Bereich zugeordnet. Die Klägerin ist Unternehmerin und betreibt mit dem Handel sowie der Errichtung und dem Betrieb von Biogasanlagen einschließlich der Nebenanlagen nur ein Unternehmen. Dieses umfasst auch die Trocknungsanlage, in der sie einen Teil der vom BHKW produzierten Wärme zum Trocknen von (fremden) Holzhackschnitzeln nutzt, um den erhöhten KWK-Bonus zu erhalten. Dies reicht nach Ansicht des Gerichts aus, um auch insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der Trocknungsanlage anzunehmen. Da die Wärme das Unternehmen der Klägerin nie verlassen hat, liegt kein steuerpflichtiger Entnahmetatbestand vor.

Vorliegen einer unentgeltlichen Wertabgabe durch die Durchführung von Trocknungsleistungen

Bei dem Wärmeverbrauch handelt es sich vielmehr um eine unentgeltliche Wertabgabe. Eine solche liegt dann vor, wenn der Unternehmer unentgeltlich Leistungen erbringt, die außerhalb seines Unternehmens liegen. Dies sei bei der Trocknungsleistung für die OHG zweifelsfrei zu bejahen.

Allerdings ist diese nicht umsatzsteuerbar, weil die Klägerin diese Leistungen nicht für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, erbracht hat. Vielmehr hat sie die Trocknungsleistungen nur deshalb erbracht, um in den Genuss eines höheren KWK-Bonus zu kommen. Dieser erhöhte KWK-Bonus reicht nach Auffassung des Gerichts für die Annahme eines unternehmerischen Grundes aus. Der KWK-Bonus für die Wärmenutzung steht damit auch in einem direkten Zusammenhang mit der Hackschnitzeltrocknung.

Eine Umsatzsteuerpflicht der unentgeltlichen Leistung gegenüber der OHG ist demnach nicht gegeben.