Mit Urteil vom 6. Dezember 2023 (Aktenzeichen: XI R 5/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorsteuerberichtigung bei einer Organgesellschaft aufgrund erfolgreicher Insolvenzanfechtung konkretisiert. Zudem nahm das Gericht Stellung zu Ausgleichsansprüchen im Organkreis aufgrund einer „in anderer Weise“ begründeten Masseverbindlichkeit.
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Die Klägerin im vorliegenden BFH-Fall ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der S GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2011 eröffnet. Die Anteile an der S GmbH hatte zuvor im Jahr 2010 die T GmbH für 1 Euro erworben. Nach der Feststellung des Finanzgerichts (FG) war die T GmbH seit Februar 2010 umsatzsteuerliche Organträgerin und die S GmbH Organgesellschaft. Während des Bestehens der Organschaft meldete T die Umsatzsteuer für den Organkreis an, nahm den Vorsteuerabzug für den Organkreis vor und vereinnahmte entstandene Vorsteuerüberhänge.

Aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten der S GmbH finanzierte die T GmbH seit Juli 2010 Material-, Personal und sonstige Kosten der S. Im Jahr 2011 wurde dann schließlich auch über das Vermögen der T GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Zuge dessen wurden sämtliche Zahlungen der T GmbH an Lieferanten der S GmbH erfolgreich durch den Insolvenzverwalter der T GmbH angefochten. Begründung war, dass die S GmbH im Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung insolvenzreif gewesen sei. Seit 2011 wird die S unter einer neuen Steuernummer unter anderem wegen Umsatzsteuer geführt. Für die Streitjahre ergingen ihr Umsatzsteuerbescheide.

Beklagte und Revisionskläger ist das Finanzamt, welches aufgrund der erfolgreichen Insolvenzanfechtung über das Vermögen der S mit Änderungsbescheide wegen Umsatzsteuer für die Streitjahre die Umsatzsteuer höher festsetze. Diese führten zu Nachzahlungen, welche die Insolvenzmasse der S leisten sollte.

Daraufhin legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte in diesem geltend, dass die von der Masse erlangten Vorteile aus den Insolvenzanfechtungen nicht gegen die Masse geltend gemacht werden könnte. Grund: die Organschaft sei mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der T GmbH beendet gewesen.

Der Klage der Klägerin wurde durch das FG stattgegeben. Das Finanzamt beantragte die Vorentscheidung aufzuheben sowie die Klage abzuweisen und den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.

BFH-Urteil zum Vorsteuerabzug

Die Vorentscheidung wurde nun durch den BFH aufgehoben und zurück an das FG verwiesen.

Nach der Ansicht des BFH habe das FG zwar zu Recht angenommen, dass das Entstehen von Masseverbindlichkeiten voraussetzt, dass die Verbindlichkeiten durch Handlungen des Insolvenzverwalters der Klägerin oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zugehören.

Jedoch hat das FG nicht geprüft, ob die zweite Alternative des § 55 I Nr. 1 InsO dadurch verwirklicht worden ist, dass die Klägerin als Organgesellschaft gegen den Beigeladenen einen Anspruch im Rahmen des zivilrechtlichen Gesamtschuldnerausgleichs erworben hat, der bei der Insolvenzmasse der T eine Masseverbindlichkeit ist. Das sei der Fall, wenn der Anspruch durch Handlungen des Beigeladenen entstanden ist. Dies hat das FG nun im Anschluss an das Urteil des BFH weiter zu prüfen.

Der BFH betonte weiter, dass - wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S.d. § 1 I Nr. 1 UStG geändert hat - der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nach § 17 I 1 UStG zu berichtigen hat. Dies gilt gemäß § 17 II Nr. 1 1 UStG sinngemäß auch dann, wenn das vereinbarte Entgelt für eine Lieferung, sonstige Leistung oder einem innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Eine Berichtigung des Steuerbetrags und des Vorsteuerabzugs ist erst wieder erforderlich, wenn das Entgelt nachträglich vereinnahmt wird.

Hat ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Beträge, die er vor Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner vereinnahmt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung zurückgezahlt, so muss eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 17 I 2 i.V.m. § 17 II Nr. 1 2 UStG erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer bereits vereinnahmtes Entgelt, welches ein Dritter entrichtet hat, an einen Dritten zurückzahlt, weil dessen Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich angefochten hat. Vor allem auch dann, wenn im Zeitpunkt der Rückzahlung über das Vermögen des Leistungsempfängers das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Klarstellung bezüglich Masseverbindlichkeiten

Gemäß § 55 I Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten auch solche Verbindlichkeiten, welche in anderer Weise durch Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Diese in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit der Organgesellschaft kann vorliegen, falls der Insolvenzmasse der Organgesellschaft aufgrund der erfolgreichen Anfechtung des Organträgers ein Ausgleichsanspruch gegen den Organträger (oder dessen Insolvenzmasse) zusteht. Unerheblich ist, ob der Abgabentatbestand durch ein Verhalten des Insolvenzverwalters oder durch andere Tatsachen erfüllt ist. Vielmehr genügt es, dass die Abgabenforderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden und einen Bezug zur Insolvenzmasse hat.

Nach diesem Urteil ist ein Vorsteuerberichtigungsanspruch keine Masseverbindlichkeit der Organgesellschaft i.S.d. § 55 I Nr. 1 InsO, die durch Anfechtung des Insolvenzverwalters begründet worden wäre.

Vorsteuerberichtigung bei erfolgreicher Insolvenzanfechtung

Aus Praxissicht bei der Berücksichtigung der in den letzten Jahren großen Anzahl von Insolvenzfällen macht dieses BFH-Urteil deutlich, wie wichtig es ist, bei umsatzsteuerlichen Organschaften zu prüfen, welche Berichtigungen nach § 17 UStG bei welcher Gesellschaft (Organträgerin oder Organgesellschaft) vorzunehmen sind. Wichtig ist zudem, ob Ausgleichsansprüche zwischen Organträgerin und Organgesellschaft bestehen. Dies ist entscheidend dafür, ob eine Masseverbindlichkeit nach § 55 I InsO gegeben ist oder nicht.

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